Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte hatten beabsichtigt, ein Haus zu errichten. Dabei sollte die Klägerin den Baugrund zur Verfügung stellen und der Lebensgefährte das Geld für die Errichtung. Die Klägerin wollte Alleineigentümerin der Liegenschaft bleiben, der Lebensgefährte war damit einverstanden, wollte aber "abgesichert" sein. Hierzu schlug der nun beklagte Notar vor, dem Lebensgefährten ein dingliches Wohnrecht und ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Er klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass der Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft Ansprüche in Bezug auf seine Investitionen geltend machen könnte. Hätte die Klägerin das gewusst, so hätte sie der Errichtung des Hauses nicht zugestimmt. Nachdem die Lebensgemeinschaft gescheitert war, klagte der Lebensgefährte die Klägerin auf Zahlung, wobei er sich auf die Abwicklung einer konkludent begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts stützte.