Der Gerichtshof entschied in der Besetzung der Großen Kammer, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art 18 Abs 1 AEUV) keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten. Ein solcher Sachverhalt falle aktuell nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.