Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim steht der Annahme eines gemeinsamen Haushalts zwar nicht zwingend entgegen. Maßgeblich für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts unter solchen Umständen ist jedoch, dass die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und diese Möglichkeit nicht schlechthin objektiv ausgeschlossen ist.