Nach stRsp des OGH haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Eine Haftung bestehe auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein solches Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung gar nicht zu Grunde gelegt wird.