In dieser Entscheidung setzte sich der OGH mit dem Thema der "Folgenklauseln" der Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB) auseinander: Diese seien vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Leistungsversprechens zu sehen, dass der Versicherer Versicherungsleistungen nur für die durch den Unfall eingetretenen Folgen, also körperliche Schädigung oder Tod, erbringe. Im Grunde würden die "Folgenklauseln" nur der Gewährleistung dieses Prinzips dienen, indem sie im Grenzbereich zwischen Unfall und degenerativen Körperzuständen den eindeutigen Nachweis verlangen, dass es sich bei den durch den Unfall ausgelösten Beschwerden des Versicherungsnehmers wirklich um "Unfallfolgen" handle.