Hier war im Vertrag geregelt, dass der Vertragsgegenstand von der Verkäuferseite nicht geräumt, sondern mit allen darin verbleibenden Fahrnissen übergeben wird. Im Zuge der Räumung des Hauses entdeckten die Käufer in der Schublade eines Tisches drei Sparbücher. Das ErstG und das BerG qualifizierten die Sparbücher als bewegliche Sachen. Ein beweglicher Gegenstand sei eine Fahrnis, dies unabhängig vom Wert.