1. Es besteht keine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr. Diese ist nur zu fordern, wenn sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Diese Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. Ob im vorliegenden Fall eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestanden hätte, kann nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.