1. Für den Anspruch auf Verdienstentgang in Bezug auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist es nicht entscheidend, ob ein Unternehmen Gewinn macht. Einzubeziehen ist, wenn dem Unternehmen Einnahmen entgangen sind, welche zur Wahrung der Fixkosten hätten herangezogen werden können.