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Zur Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten in der Jahresbilanz

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/295AnwBl 2020, 657 Heft 12 v. 27.11.2020

1. Nach § 198 Abs 1 UGB sind in der Bilanz ua die Rückstellungen gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 UGB aufzugliedern. Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen.

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