Als Tatobjekt des § 229 StGB kommt nur eine Urkunde in Betracht, der im Zeitpunkt ihres Unterdrückens - objektiv gesehen - die Eignung zukommt, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, die demnach zur Tatzeit für ihren Errichtungszweck noch recte verwendbar ist. Wird ein zugelassenes Kfz abgemeldet, besteht die Verpflichtung zur Ablieferung der Kennzeichentafeln bei der Beh (§ 43 Abs 1 KFG 1967). Mit dem Erlöschen oder der Aufhebung der Zulassung (§§ 43, 44 KFG 1967) sind die Kennzeichen für ihren seinerzeitigen Errichtungszweck (§ 74 Z 7 StGB) - nämlich zum Nachweis einer aufrechten Zulassung des bezughabenden Fahrzeugs - nicht mehr rechtmäßig verwendbar.