Schon mit Rücksicht auf dessen Schutzzweck können Straftaten nach dem VerbotsG nicht als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist aber nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach den konkreten Umständen eines Einzelfalls drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat zu beurteilen.