ISd § 39 Abs 1 SMG "nach diesem BG außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5" SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat "verhängt" wurden nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten WiderrufsB aktualisiert wurden. Wegen welcher Taten der Rechtsbrecher zu jener Strafe verurteilt worden war, deren bedingte Nachsicht nun widerrufen wurde oder aus der ihm die - nun widerrufene - bedingte Entlassung gewährt wurde, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es genügt, dass die nunmehrige - den Grund für die gleichzeitige Widerrufsentscheidung bildende - Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG oder einer Beschaffungstat erging. § 39 Abs 1 SMG ist demnach nicht anwendbar, wenn die Summe jener Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der (einen) Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG) bilden, drei Jahre übersteigt.