Da die Anwendung des § 166 StGB voraussetzt, dass der (alleinige) Rechtsgutträger ein Angehöriger des Täters und in dieser Eigenschaft von dessen Tat betroffen ist, und der Betrug nicht die Dispositionsfreiheit, sondern allein das Vermögen schützt, ist es - in jenen Fällen, in denen der Getäuschte und der am Vermögen Geschädigte unterschiedliche Personen sind - aus dem Blickwinkel des § 166 StGB irrelevant, ob auch der Getäuschte ein Familienangehöriger ist.