Zusammenfassung: Die OBDK hatte zu entscheiden, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Verkauf einer Liegenschaft in der Höhe von etwa 4 % des Kaufpreises zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 RAO
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Zusammenfassung: Die OBDK hatte zu entscheiden, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Verkauf einer Liegenschaft in der Höhe von etwa 4 % des Kaufpreises zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 RAO
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