§ 19 Abs 1 Z 1 DSt; § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt; § 19 Abs 4 DSt
Ein Verfahren, in dem die Provisorialverfügung bezüglich des Ausübungsverbots der Rechtsanwaltschaft erneut prolongiert wird, ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren, sondern wird im Interesse der Wahrung des Standesansehens durchgeführt.