Zusammenfassung: Der Autor informiert in seinem Beitrag über die geplante Modifikation des Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtungen, der Rechtsanwälten im Bereich der Zusatzpension nunmehr die Wahl zwischen drei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ermöglichen soll. Neben der Darstellung der Zielsetzung dieser Rechtsänderung nimmt der Verfasser auch zur Organisation und Verwaltung der Fonds und der zu erwartenden Spesen Stellung und kommentiert die Neufassung des § 11a der Satzung B, der vollinhaltlich abgedruckt ist.