Zusammenfassung: Dem rechtskräftig Freigesprochenen gebührt eine Ersatzleistung für aufgewendete Barauslagen und ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten.
OLG Innsbruck, 13.09.2005, 7 Bs 365/05t
Rechtsgrundlagen: § 393a StPO; § 489 Abs 2 StPO
Zusammenfassung: Dem rechtskräftig Freigesprochenen gebührt eine Ersatzleistung für aufgewendete Barauslagen und ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten.
OLG Innsbruck, 13.09.2005, 7 Bs 365/05t
Rechtsgrundlagen: § 393a StPO; § 489 Abs 2 StPO