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OBDK, 10.10.2005, 7 Bkd 5/05 (Rechtsanwalt)

RechtsanwaltStriglAnwBl 2006/8020AnwBl 2006, 34 - 35 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Sofern eine Honorarvereinbarung für die Erstellung eines Rechtsgutachtens fehlt, kann auch eine stundenweise Verrechnung vorgenommen werden. Liegt die Honorarforderung des Rechtsanwalts insgesamt unter den maßgeblichen Sätzen des RATG, lehnt der Schuldner im Honorarprozess aber auch die Begleichung dieser geminderten Honorarforderung ab, kann der Rechtsanwalt seine Forderungen auf RATG-Niveau angleichen, ohne gegen Standesrecht zu verstoßen.

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