§ 1 UWG; § 45 Abs 2 RL-BA 1977; § 46 RL-BA 1977; Art 139 B-VG
Der OGH erörtert, dass auch Werbung für Rechtsanwälte durch dritte Personen eine unzulässige Wettbewerbshandlung begründet, wenn sie durch eine bewusste Missachtung der Standesbestimmungen der Rechtsanwälte gekennzeichnet ist. Weiters führt er aus, dass die RL-BA 1977 als Verordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu qualifizieren sind.