Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass für einen in eigener Angelegenheit einschreitenden Rechtsanwalt trotz Verzichts auf die Ausübung seiner anwaltlichen Befugnisse keine Anwaltspflicht besteht.
OGH, 23.11.2004, 1 Ob 237/04s
Rechtsgrundlagen: § 28 ZPO