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OLG Linz, 22.03.2005, 4 R 53/05z (Zivilprozessrecht)

ZivilprozessrechtMag. Albrecht ZaunerAnwBl 2005/7999AnwBl 2005, 347 - 348 Heft 7 und 8 v. 1.7.2005

Zusammenfassung: Das OLG Linz erörtert, dass der verhandlungsführende Richter in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht die nach Entziehung der Vollmacht rechtlich unvertretene Partei nicht über deren Verpflichtung zur Vorlage einer Kostennote belehren muss.

OLG Linz, 22.03.2005, 4 R 53/05z

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