Zusammenfassung: Das OLG Linz erörtert, dass der verhandlungsführende Richter in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht die nach Entziehung der Vollmacht rechtlich unvertretene Partei nicht über deren Verpflichtung zur Vorlage einer Kostennote belehren muss.
OLG Linz, 22.03.2005, 4 R 53/05z