Zusammenfassung: Das LG für ZRS Wien erörtert, dass der Empfänger unerwünschter SMS-Werbung sofort ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Sender einen Rechtsanwalt einschalten und Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Weiters nimmt das LG Wien Stellung zur Tragung und Bemessung der Verfahrenskosten.
LG ZRS Wien, 19.08.2004, 36 R 147/04s