Zusammenfassung: Das OLG Linz führt aus, dass die Verpflichtung zum Nachweis tatsächlich entstandener Barauslagen beim Antrag auf Gewährung eines Verteidigerkostenbeitrags durch eidesstattliche Erklärung des Verteidigers und Auflistung der einzelnen Belege erfüllt ist.
OLG Linz, 04.05.2005, 10 Bs 117/05k