Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob das Schächten von Tieren als "rohe Misshandlung" zu qualifizieren ist und somit den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Nach Erörterung der diesbezüglichen Lehrmeinungen und des Grundrechts auf freie Religionsausübung bejaht er schließlich die Strafbarkeit des Schächtens.
Rechtsgrundlagen: § 222 StGB; Art 14 Abs 1 StGG; Art 9 MRK; Art 63 Abs 2 StV von St.Germain