Zusammenfassung: In diesem Beitrag wird geprüft, ob die Verbringung eines psychisch Kranken gegen (bzw ohne) seinen Willen in anderes Krankenhaus bzw in eine andere Station erneut eine fachärztliche Bescheinigung der Unterbringungsvoraussetzungen erfordert. Die Autoren erörtern den sachlichen Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes sowie die Entscheidungsbefugnis des Unterbringungsgesetzes und beziehen auch die Rechtslage vor Geltung des Unterbringungsgesetzes, also bei Zugrundelegung des Krankenanstaltsgesetzes sowie der Entmündigungsordnung, in ihre Ausführungen mit ein.