§ 28 Abs 2 DSt; Art 83 Abs 2 B-VG
Der VfGH erörtert, dass der Einleitungsbeschluss des § 28 Abs 2 DSt eine Verfahrensverfügung darstellt, die keiner Anfechtung unterliegt. Die Abweisung der Beschwerde durch die OBDK verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.