Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag unter Zugrundelegung einer Bestimmung des Entwurfes zum Außerstreitgesetz aus dem Jahr 2000, ob der Konkurs einer Partei ein anhängiges Außerstreitverfahren unterbricht, das Außerstreitverfahren also als "Rechtsstreitigkeit" im Sinne des § 7 Abs 1 KO zu qualifizieren ist. Nach Darlegung der diesbezüglichen Lehrmeinungen prüft er das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit und der daraus resultierenden Analogiefähigkeit der konkursrechtlichen Prozesssperre.