§ 223 StGB
Die Unterschriftsleistung auf einer Urkunde unter Verwendung eines fremden Namens kann nur dann dem Namensträger zugerechnet werden, wenn dieser ausdrücklich seine Ermächtigung dazu erteilte.
OGH 06.05.1999, 15 Os 54/99
§ 223 StGB
Die Unterschriftsleistung auf einer Urkunde unter Verwendung eines fremden Namens kann nur dann dem Namensträger zugerechnet werden, wenn dieser ausdrücklich seine Ermächtigung dazu erteilte.
OGH 06.05.1999, 15 Os 54/99