§ 63 GmbHG; § 65 GmbHG; § 66 GmbHG; § 70 GmbHG
Die Verantwortlichkeit der Vormänner oder Mitgesellschafter infolge unterlassener Zahlung der Stammeinlage hängt von der Kaduzierung des Anteils ab. Keine Verantwortlichkeit besteht bei gerichtlich bestätigten Ausgleich.