§ 2 Abs 3 Z 1 RAO; § 2 Abs 4 RAO; § 3 Abs 1 RAO; § 3 Abs 2 RAO; § 3 Abs 3 RAO
Der VfGH nimmt Stellung zur Anrechenbarkeit des Doktoratsstudiums auf die Ausbildungszeit des Konzipienten und legt dar, dass bei gleichzeitiger Praxistätigkeit bei einem Rechtsanwalt keine mehrfache Anrechnung zulässig ist.