Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass der Mutterschutzurlaub auf die Pflichtausbildungszeit der Konzipientin anzurechnen ist.
OBDK, 29.05.2000, Bkv 3/00
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 RAO; § 2 Abs 2 RAO; § 3 Abs 1 MSchG; § 5 Abs 1 MSchG; MutterschutzRL 92/95 EWG