Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seinem Beitrag Bezug auf den Diskussionsentwurf bezüglich der Reform des strafprozessualen Vorverfahrens und erörtert, inwieweit die vorgesehene Befugnis zur Beteiligung an den Ermittlungen der Sicherheitsorgane den Staatsanwalt auch zu eigenen Nachforschungshandlungen legitimiert. Anschließend erläutert Moringer, welche Ermittlungsergebnisse als Beweismittel in der Hauptverhandlung verwendet werden dürfen.