Zusammenfassung: Der EGMR nimmt Stellung zur Grundrechtskonformität der Normierung von Ausnahmebestimmungen zur Beiziehung eines Verteidigers und führt aus, dass der Angeklagte durch sein Nichterscheinen bei der Strafverhandlung nicht auf die rechtliche Verteidigung verzichtet.
EGMR, 21.01.1999, im Fall Van Geyseghem gegen Belgien