§ 35 Abs 1 FinStrG; § 223 Abs 1 StGB
Der OGH erörtert den Zeitpunkt der Deliktsvollendung des finanzstrafrechtlichen Delikts der Hinterziehung von Eingangsabgaben und legt dar, dass auch die nachträgliche Ergänzung einer echten, also vom Aussteller unterzeichneten Blanketturkunde Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung begründet.