§ 128 HGB; § 18 UWG
Der OGH erörtert, dass der persönlich haftende Gesellschafter nur dann die Verantwortlichkeit für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft trifft, sofern er auch die Möglichkeit zu deren Verhinderung hatte.
OGH 27.04.1999, 4 Ob 71/99s