Die amtswegige Rückzahlung liegt im Ermessen der Behörde. Sie wird vor allem im Interesse der anzustrebenden Saldenbereinigung auf auslaufenden Abgabenkonten, auf denen keine weiteren Buchungsvorgänge zu erwarten sind, vorgenommen, sofern der Verfügungsberechtigte eindeutig feststeht. Ein weiterer Fall einer amtswegigen Rückzahlung ergibt sich aus Rz 819 bis Rz 822.
Der Begriff der Rückzahlung eines Guthabens bedeutet die Auszahlung an den Abgabepflichtigen selbst oder an eine von ihm zur Übernahme von Geld und Geldeswert bevollmächtigte Person, nicht jedoch die Auszahlung an andere Personen. Es erscheint in diesem Zusammenhang jedoch vertretbar, wenn auf Antrag des Abgabepflichtigen oder seines durch Geldvollmacht ermächtigten Vertreters die Auszahlung an dritte Personen erfolgt.
Rückzahlungsanträge können auch vom gewillkürten Vertreter (
§ 83 BAO) des Rückzahlungsberechtigten eingebracht werden. Für juristische Personen und für nicht handlungsfähige natürliche Personen hat der gesetzliche Vertreter einzuschreiten. Dieser sowie auch die nach
§ 81 BAO für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zum Einschreiten Befugten können sich ihrerseits gewillkürter Vertreter bedienen.
Eine allgemeine Vollmacht genügt für einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens an den Vollmachtgeber oder für einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben von einem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen (Vollmachtgebers) auf ein anderes Abgabenkonto des Vollmachtgebers. In allen anderen Fällen jedoch, insbesondere für einen Antrag auf Rückzahlung an jemand anderen als den Abgabepflichtigen oder für einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben auf ein Abgabenkonto anderer Personen als des Abgabepflichtigen, somit auch auf das Abgabenkonto des Bevollmächtigten, bedarf es einer Geldvollmacht.
Bezüglich als Parteienvertreter einschreitender Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter und Notare sind
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO (Rechtsanwaltsordnung),
§ 88 Abs. 9 WTBG ,
§ 36 Abs. 5 BiBuG 2014 und
§ 5 Abs. 4a Notariatsordnung zu beachten, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
Ein Rückzahlungsantrag, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, ist abzuweisen (
VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067, siehe Rz 814).
Zur Verwendung auf Abgabenkonten von GesBR, insbesondere von Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, bestehender Guthaben, siehe Rz 819 bis Rz 822.
Im Zusammenhang mit Rückzahlungen besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Der Gesetzgeber hat eine abschließende Regelung getroffen. Eine Lücke, die durch die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze zu schließen wäre, liegt nicht vor (
VwGH 25.4.2002, 2002/15/0049).