Durch
§ 239 Abs. 2 BAO soll vermieden werden, dass sich Zahlungen des Abgabepflichtigen mit Rückzahlungen kreuzen bzw. dass Rückzahlungen beim Abgabepflichtigen knapp vor neuen Fälligkeitsterminen einlangen.
Die Frist des
§ 239 Abs. 2 BAO berechnet sich vom Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages. Die Abgabenschuldigkeiten müssen nicht vor Antragstellung festgesetzt sein (
VwGH 23.6.1992, 87/14/0172;
VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).
§ 108 Abs. 4 BAO ist anwendbar.
§ 239 BAO setzt im Gegensatz zu den
§ 240 BAO und
§ 241 BAO voraus, dass im Zeitpunkt der Rückzahlung ein Guthaben besteht oder - im Hinblick auf
§ 239 Abs. 2 BAO - zumindest bestanden hat. Die Abweisung eines Rückzahlungsantrages, weil Guthaben mit erst später als drei Monate nach Antragstellung zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden, ist rechtswidrig; somit sind gegebenenfalls Rückzahlungen auch dann vorzunehmen, wenn auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt der Rückzahlung kein Guthaben mehr besteht (VwGH 8.4.1987, 85/13/0207, 85/13/0208, 85/13/0209; VwGH 11.11.1987, 87/13/0055; VwGH 24.11.1987, 87/14/0097). Eine solche Rückzahlung führt zu einem Wiederaufleben der durch das Guthaben vorerst getilgt gewesenen Abgabenschuldigkeiten.
Hat ein Abgabepflichtiger bei einer Abgabenbehörde mehrere Konten, so ist
§ 215 Abs. 1 BAO zu beachten.
Die Beschränkung des Rückzahlungsbetrages liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (
VwGH 26.6.2001, 97/14/0166). Bei Guthaben, die aus Umsatzsteuergutschriften entstanden sind, ist grundsätzlich von der Beschränkung des Rückzahlungsbetrages nur insoweit Gebrauch zu machen, als Abgabenschuldigkeiten nicht später als
einen Monat nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten sein werden.
Die Ermessensübung ist zu begründen, wenn von der Möglichkeit der Beschränkung des Rückzahlungsbetrages Gebrauch gemacht wird.
Der Umstand, dass ein Guthaben auf Umsatzsteuergutschriften zurückzuführen ist, steht der Ausschöpfung der Dreimonatsfrist nicht entgegen,
- wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen, welche die maßgeblichen Umsatzsteuergutschriften bewirkt haben, auf ihre Richtigkeit (dem Grunde oder der Höhe nach) geprüft werden, oder
- bei Kenntnis des Finanzamtes von Umständen, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen lassen.
Die Anwendung des
§ 239 Abs. 2 BAO setzt nicht voraus, dass die Verbuchung der Gebarung der vom Abgabepflichtigen zu entrichtenden festgesetzten Abgabenschuldigkeiten auf dem selben Konto erfolgt, auf dem das zur Rückzahlung beantragte Guthaben besteht (
VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).
Mangelnde Rechtskraft des die Abgabe festsetzenden Bescheides hindert (wegen
§ 254 BAO) nicht die Anwendbarkeit des
§ 239 Abs. 2 BAO (
VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).
§ 239 Abs. 2 BAO ist nicht anwendbar, wenn die festgesetzten Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt sind (
VwGH 24.6.1999, 96/15/0100).
§ 239 Abs. 2 BAO ist gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO auch bei Verfügung über das Guthaben durch Umbuchung oder Überrechnung zu beachten.
Erfolgte die Rückzahlung an einen Nichtberechtigten, so ist Folgendes zu beachten:- Bei einem Fehler des Abgabepflichtigen:
Schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; der Abgabepflichtige müsste mit Klage gegen den Nichtberechtigten vorgehen.
- Bei einem Fehler des Finanzamtes:
Keine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; eine neuerliche Auszahlung hätte an den Berechtigten zu erfolgen; der Bund müsste gegen den Nichtberechtigten mit Klage vorgehen.
- Bei einem Fehler des Kreditinstitutes:
Schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; der Abgabepflichtige müsste mit Klage gegen den zu Unrecht Begünstigten vorgehen (OGH 9.10.1991, 9 Ob A 184/91).
- Bei einem Fehler der Post:
Keine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt: die Post gilt als verlängerter Arm der Behörde; somit neuerliche Auszahlung an den Abgabepflichtigen; der Bund müsste mit Klage gegen den zu Unrecht Begünstigten vorgehen.