Ein Guthaben iSd
§ 239 Abs. 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto (
VwGH 15.4.1997, 96/14/0061). Ein Streit über die Richtigkeit dieser Gebarung ist nur im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (
§ 216 BAO) zulässig (
VwGH 27.11.2000, 2000/17/0090). Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (VwGH 18.9.2002, 98/17/028325.6.2009, 2007/16/012126.6.2003, 2002/16/028624.1.2013, 2012/16/002521.5.2001, 2001/17/004328.2.2008,
2006/16/0129Grundsätzlich ist von der Abgabenbehörde eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Abgabenkonto
von wem immer geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners anzusehen (
VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten insbesondere für Haftungsschuldner, soweit deren Zahlungen nicht auf ihren eigenen Abgabenkonten zu verbuchen sind (zB vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer), sowie für Drittschuldner.
Beim Abgabepflichtigen iSd
§ 239 Abs. 1 BAO handelt es sich um denjenigen, auf dessen Namen das betreffende Abgabenkonto lautet. Hat jemand etwa irrtümlich auf ein fremdes Abgabenkonto eingezahlt, dann kommt eine Rückzahlung des auf dieses Konto entrichteten Betrages nur mit Zustimmung des Kontoinhabers in Betracht. Stimmt der Kontoinhaber zu, so hat eine Rückzahlung auch dann zu erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto kein oder kein ausreichendes Guthaben ausgewiesen ist; diesfalls liegt eine Rückzahlung eigener Art (außerhalb der Bestimmungen der BAO) vor1131/59;
VwGH 27.11.2000, 2000/17/0090), weil durch die erfolgte Zahlung nicht der Abgabengläubiger, sondern
nur der bereichert ist, auf dessen Konto die Einzahlung erfolgte.§ 214 Abs. 4 lit. a BAO Bedient sich der Abgabepflichtige für die Entrichtung einer Abgabenschuld eines Gehilfen, so ist dessen Fehlverhalten (zB Einzahlung auf ein unrichtiges Konto) dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.
Erteilt der Abgabepflichtige (Anweisende) zwecks Entrichtung einer Abgabenschuld einer Bank (Angewiesenem) einen Überweisungsauftrag, so liegt nach Auffassung des OGH insoweit eine Bereicherung des Anweisungsempfängers (Bund) vor, als der Angewiesene mehr überweist als im Auftrag Deckung findet (OGH 12.7.1984, 6 Ob 663/83). Soweit ein solches Deckungsverhältnis nicht besteht, fehlt jeder Grund, die vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachte Leistung dem Abgabepflichtigen als seine Leistung zuzurechnen.
Ein Guthaben kann, soweit es nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis
3 BAO zu verwenden ist oder gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO herangezogen wird, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen zurückgezahlt werden.
Über ein rückzahlbares Guthaben kann auch durch Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung verfügt werden.
Das Finanzamt, bei dem ein Guthaben des Abgabepflichtigen besteht, kann dieses mit Gegenforderungen einer anderen Kasse des Bundes gegen diesen Abgabepflichtigen aufrechnen. Etwa kann eine Forderung der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde gegen einen Rückzahlungsanspruch gemäß
§ 239 BAO aufgerechnet werden (
VwGH 12.11.1990, 88/15/0064).
Wenn der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig ist, zB GesBR, können Rückzahlungen für solche Gebilde mit Wirkung für den Abgabepflichtigen nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind (
VwGH 27.11.2000, 2000/17/0090). Die Aufteilung ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.
War ein Gesamtschuldverhältnis nur im Abgabenrecht begründet und ergibt sich auf Grund der Gebarung gemäß
§ 213 BAO in der Folge ein Guthaben, über das gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO verfügt werden kann, so darf dieses nur demjenigen Gesamtschuldner zurückgezahlt werden, dessen Zahlung zum Guthaben geführt hat (VwGH 12.12.1963, 0505/62;
VwGH 18.4.1985, 84/16/0204;
VwGH 25.3.1994, 92/17/0136).
Hat ein Gesamtschuldverhältnis bestanden und ergibt sich in der Folge aufgrund der Gebarung gemäß
§ 213 BAO ein Guthaben, über das gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO verfügt werden kann, so ist für den Fall, dass ein Rückzahlungsantrag nur von einem der Gesamtschuldner gestellt wird und dessen Rückzahlungsanspruch nicht eindeutig feststeht, aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zustimmung der anderen ehemaligen Gesamtschuldner zur Auszahlung des Guthabens an den Antragsteller oder an einen von diesem namhaft gemachten Dritten einzuholen; allenfalls kann der Betrag nach Rücksprache mit der Finanzprokuratur gemäß
§ 1425 ABGB bei Gericht hinterlegt werden. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Rückzahlungsantrag zwar von einigen, aber nicht von allen ehemaligen Gesamtschuldnern gestellt wird. Auch bei Umbuchungs- und Überrechnungsanträgen sind die vorstehenden Grundsätze zu beachten. Amtswegige Rückzahlungen haben in solchen Fällen aus Sicherheitsgründen zu unterbleiben.
Hatte das Gesamtschuldverhältnis seinen Ursprung im bürgerlichen Recht, so ist die Rückzahlungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach nur nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (siehe zB zur GesBR
§ 1203 ABGB: "Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern oder bezahlen. Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, dass Alle für Einen und Einer für Alle etwas zugesagt oder angenommen haben.").
Das Recht auf Stellung eines Rückzahlungsantrages ist mangels einer abgabenrechtlichen Befristung durch die Verjährung gemäß
§ 1478 ABGB mit 30 Jahren ab Guthabensentstehung begrenzt (
VwGH 4.3.1999, 98/16/0253).
Der Antrag auf Rückzahlung ist ein Anbringen iSd
§ 85 BAO; die Abgabenbehörde ist verpflichtet, über einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (
§ 85a BAO 15.11.2005,
2002/14/0051§ 239 BAO gestützten Rückzahlungsantrages ist jedoch nur dann erforderlich, wenn ihm nicht oder nicht zur Gänze entsprochen wird.
Mangels Vorliegens eines Guthabens ist der Rückzahlungsantrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen (
VwGH 26.1.1995, 94/16/0150). Das Verwaltungsgericht darf nur über den Betrag absprechen, der ursprünglich beantragt wurde und nicht über eine in der Bescheidbeschwerde zusätzlich beantragte Rückzahlung (vgl.
VwGH 26.9.2000, 99/13/0005). Das Guthaben muss im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto ausgewiesen sein. Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß
§ 239 BAO zu einer Rückzahlung führen (
VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (
VwGH 27.5.1998, 98/15/0062).
Besteht zum Zeitpunkt der Einreichung eines Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto kein Guthaben, so ist der Antrag abzuweisen (
VwGH 31.3.1999, 98/16/0297;
VwGH 20.12.2000, 2000/13/0191), es sei denn, dass mit der Entstehung eines Guthabens kurzfristig zu rechnen ist; diesfalls ist mit der Erledigung des Antrages bis zur Entstehung des Guthabens zuzuwarten.
Wenn die Partei nach Antragstellung, aber noch vor Rückzahlung anders als durch Einschränkung oder Zurücknahme des Antrags zu erkennen gibt, dass sie das Guthaben zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten heranziehen will, dann ist ein entsprechend verminderter Betrag zurückzuzahlen bzw. hat die Rückzahlung zu unterbleiben; in beiden Fällen ist bescheidmäßig abzusprechen.
Die Abweisung eines Rückzahlungsantrages ist rechtswidrig, wenn die gleichzeitig mit dem Rückzahlungsantrag eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung, mit der ein Vorsteuerüberschuss ausgewiesen wird, nicht vor Erledigung des Antrages entweder verbucht wird oder ein Festsetzungsverfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchgeführt wird (
VwGH 22.3.2000, 99/13/0098).
Ein ausschließlich mit der Unrichtigkeit einer Selbstbemessung begründeter Rückzahlungsantrag ist als Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung und anschließende Rückzahlung zu werten (
VwGH 22.6.1990, 88/17/0242;
VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).