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16. Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO)

BMF2024-0.234.99426.3.2024

16.1. Allgemeines

Rz 1430
Zu einer Hemmung der Einbringung kann es nur kommen, wenn die Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) bereits eingetreten ist.

Rz 1431
Trotz eingetretener Vollstreckbarkeit dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Vollstreckungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Hemmung der Einbringung). Hiedurch werden allenfalls schon bestehende Pfandrechte nicht berührt.

Rz 1432
Eine Hemmung der Einbringung schließt nicht aus, dass die Abgabe mit Säumniszuschlägen belastet wird.

16.2. Hemmung in Fällen der Mahnung (§ 230 Abs. 1 BAO)

Rz 1433
In den Fällen einer zwingenden Mahnung dauert die Hemmung vom Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zum Ablauf der Mahnfrist. In den Fällen einer freiwilligen Mahnung tritt die Hemmung mit Zustellung der Mahnung ein und endet mit Ablauf der Mahnfrist.

16.3. Hemmung bei Zahlungsfristen (§ 230 Abs. 2 BAO)

Rz 1434
Von Gesetzes wegen zustehende Fristen sind etwa jene gemäß § 210 Abs. 4 und 6, §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 BAO.

Rz 1435
Durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfristen sind etwa jene laut Zahlungserleichterungsbescheid (§ 212 BAO) oder jene gemäß §§ 235 Abs. 3, 236 Abs. 3 und 237 Abs. 2 BAO.

Rz 1436
Dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge unterbrechen gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfristen die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937).

16.4. Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 230 Abs. 3 und 4 BAO)

Rz 1437
Ob ein Zahlungserleichterungsansuchen zwingend eine Hemmung der Einbringung auslöst, hängt davon ab, ob es zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO eingebracht wurde. Während in den Fällen des § 230 Abs. 3 BAO ein Rechtsanspruch auf Hemmung der Einbringung besteht, liegt in den Fällen des § 230 Abs. 4 BAO die (nicht an eine Bescheiderteilung gebundene) Zuerkennung der eine Hemmung der Einbringung auslösenden aufschiebenden Wirkung im Ermessen der Abgabenbehörde.

16.4.1. Zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen

Rz 1438
Dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge unterbricht ein zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen iSd § 230 Abs. 3 BAO die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 940).

Rz 1439
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (Fälligkeit oder eine von Gesetzes wegen zustehende oder bescheidmäßig zuerkannte Zahlungsfrist) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wird.

16.4.2. Nicht zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen

Rz 1440
Handelt es sich jedoch bei der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO, so ist ein innerhalb dieser Frist eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen nicht zeitgerecht. Ein Säumniszuschlag wird aber auch in diesen Fällen vermieden, wenn vor Ablauf der vorgenannten Fristen eine Zahlungserleichterung bewilligt wird.

Rz 1441
Ferner ist ein Zahlungserleichterungsansuchen bezüglich jener Abgaben nicht zeitgerecht, für die bereits auf Grund eines früheren nicht zeitgerecht eingebrachten Ansuchens eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde.

Rz 1442
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 230 Abs. 3 BAO zeitgereicht eingebracht worden ist.

Rz 1443
Eine aufschiebende Wirkung iSd § 230 Abs. 4 BAO ist in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen, wenn bei einem iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsbescheid (vor Erledigung dieses Ansuchens) vorliegen würden; dies gilt sinngemäß für Anträge gemäß § 214 Abs. 5 BAO.

16.5. Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Rz 1444
Wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen zur Gänze abgewiesen, so kann auf Grund des § 230 Abs. 4 in Verbindung mit § 212 Abs. 4 BAO einer dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) oder einem Vorlageantrag (§ 264 BAO) aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen der Einbringung zuerkannt werden. Eine zwingende einbringungshemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 3 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde oder einem Vorlageantrag gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens in den Fällen zu, in welchen die Bescheidbeschwerde oder der Vorlageantrag noch vor Ablauf der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebracht wird (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0227). Die Nachfristen des § 212 Abs. 3 BAO können zwar durch Zahlung, nicht jedoch für ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen genützt werden.

16.6. Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 230 Abs. 5 BAO)

Rz 1445
Wurde eine Zahlungserleichterung bewilligt, so sind im Fall eines Terminverlustes Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld grundsätzlich zulässig.

16.7. Terminverlust

Rz 1446
Terminverlust tritt ein, wenn ein in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehener Zahlungstermin nicht eingehalten oder einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung nicht entsprochen wurde.

Rz 1447
Unter vom Terminverlust betroffenen Abgabenschulden sind Abgaben zu verstehen,

Rz 1448
Dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge unterbricht die Bewilligung einer Zahlungserleichterung die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 944).

Rz 1449
Ein Terminverlust darf, wenn er aus anderen Gründen als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins eintritt, frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung eines Terminverlustes erfolgt durch Ausstellung eines Rückstandsausweises.

Beispiel:

Ein Abgabepflichtiger, dem unter der Bedingung der zeitgerechten und vollständigen Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben eine Zahlungserleichterung bewilligt worden ist, hat anlässlich der beabsichtigten Entrichtung einer USt-Vorauszahlung versehentlich die Erteilung einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 lit. a BAO unterlassen oder bei Erteilung der Verrechnungsweisung irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder einen unrichtigen Zeitraum angegeben, sodass die erfolgte Zahlung nicht auf die USt-Vorauszahlung verrechnet wurde; dadurch ist Terminverlust eingetreten, der aber erst zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen von dessen Eintritt durch Ausstellung eines Rückstandsausweises wahrgenommen werden darf.

16.8. Verständigung vom Eintritt des Terminverlustes

Rz 1450
Nach Ergehen der in den in Betracht kommenden Fällen zwingend vorgesehenen Verständigung hat der Abgabepflichtige bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises folgende Möglichkeiten, trotz Eintritts des Terminverlustes für ihn nachteilige Folgen (Säumnisfolgen, Einbringungsmaßnahmen) zu vermeiden:

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