16.1. Allgemeines
Zu einer Hemmung der Einbringung kann es nur kommen, wenn die Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) bereits eingetreten ist.Trotz eingetretener Vollstreckbarkeit dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Vollstreckungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Hemmung der Einbringung). Hiedurch werden allenfalls schon bestehende Pfandrechte nicht berührt.Eine Hemmung der Einbringung schließt nicht aus, dass die Abgabe mit Säumniszuschlägen belastet wird.16.2. Hemmung in Fällen der Mahnung (§ 230 Abs. 1 BAO)
In den Fällen einer zwingenden Mahnung dauert die Hemmung vom Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zum Ablauf der Mahnfrist. In den Fällen einer freiwilligen Mahnung tritt die Hemmung mit Zustellung der Mahnung ein und endet mit Ablauf der Mahnfrist.16.3. Hemmung bei Zahlungsfristen (§ 230 Abs. 2 BAO)
Von Gesetzes wegen zustehende Fristen sind etwa jene gemäß § 210 Abs. 4 und 6, §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 BAO.Durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfristen sind etwa jene laut Zahlungserleichterungsbescheid (§ 212 BAO) oder jene gemäß §§ 235 Abs. 3, 236 Abs. 3 und 237 Abs. 2 BAO.Dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge unterbrechen gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfristen die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937).16.4. Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 230 Abs. 3 und 4 BAO)
Ob ein Zahlungserleichterungsansuchen zwingend eine Hemmung der Einbringung auslöst, hängt davon ab, ob es zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO eingebracht wurde. Während in den Fällen des § 230 Abs. 3 BAO ein Rechtsanspruch auf Hemmung der Einbringung besteht, liegt in den Fällen des § 230 Abs. 4 BAO die (nicht an eine Bescheiderteilung gebundene) Zuerkennung der eine Hemmung der Einbringung auslösenden aufschiebenden Wirkung im Ermessen der Abgabenbehörde.16.4.1. Zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen
Dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge unterbricht ein zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen iSd § 230 Abs. 3 BAO die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 940).Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (Fälligkeit oder eine von Gesetzes wegen zustehende oder bescheidmäßig zuerkannte Zahlungsfrist) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wird.16.4.2. Nicht zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen
Handelt es sich jedoch bei der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO, so ist ein innerhalb dieser Frist eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen nicht zeitgerecht. Ein Säumniszuschlag wird aber auch in diesen Fällen vermieden, wenn vor Ablauf der vorgenannten Fristen eine Zahlungserleichterung bewilligt wird.Ferner ist ein Zahlungserleichterungsansuchen bezüglich jener Abgaben nicht zeitgerecht, für die bereits auf Grund eines früheren nicht zeitgerecht eingebrachten Ansuchens eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde.Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 230 Abs. 3 BAO zeitgereicht eingebracht worden ist.Eine aufschiebende Wirkung iSd § 230 Abs. 4 BAO ist in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen, wenn bei einem iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsbescheid (vor Erledigung dieses Ansuchens) vorliegen würden; dies gilt sinngemäß für Anträge gemäß § 214 Abs. 5 BAO.16.5. Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
Wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen zur Gänze abgewiesen, so kann auf Grund des § 230 Abs. 4 in Verbindung mit § 212 Abs. 4 BAO einer dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) oder einem Vorlageantrag (§ 264 BAO) aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen der Einbringung zuerkannt werden. Eine zwingende einbringungshemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 3 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde oder einem Vorlageantrag gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens in den Fällen zu, in welchen die Bescheidbeschwerde oder der Vorlageantrag noch vor Ablauf der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebracht wird (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0227). Die Nachfristen des § 212 Abs. 3 BAO können zwar durch Zahlung, nicht jedoch für ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen genützt werden.16.6. Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 230 Abs. 5 BAO)
Wurde eine Zahlungserleichterung bewilligt, so sind im Fall eines Terminverlustes Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld grundsätzlich zulässig.16.7. Terminverlust
Terminverlust tritt ein, wenn ein in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehener Zahlungstermin nicht eingehalten oder einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung nicht entsprochen wurde.Unter vom Terminverlust betroffenen Abgabenschulden sind Abgaben zu verstehen,- die Gegenstand der durch den Terminverlust erloschenen Zahlungserleichterung waren,
- deren vor der Zahlungserleichterungsbewilligung maßgeblicher Zahlungstermin bereits abgelaufen ist, und
- die bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Terminverlustes nicht getilgt worden sind.
Beispiel:
Ein Abgabepflichtiger, dem unter der Bedingung der zeitgerechten und vollständigen Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben eine Zahlungserleichterung bewilligt worden ist, hat anlässlich der beabsichtigten Entrichtung einer USt-Vorauszahlung versehentlich die Erteilung einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 lit. a BAO unterlassen oder bei Erteilung der Verrechnungsweisung irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder einen unrichtigen Zeitraum angegeben, sodass die erfolgte Zahlung nicht auf die USt-Vorauszahlung verrechnet wurde; dadurch ist Terminverlust eingetreten, der aber erst zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen von dessen Eintritt durch Ausstellung eines Rückstandsausweises wahrgenommen werden darf.
16.8. Verständigung vom Eintritt des Terminverlustes
Nach Ergehen der in den in Betracht kommenden Fällen zwingend vorgesehenen Verständigung hat der Abgabepflichtige bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises folgende Möglichkeiten, trotz Eintritts des Terminverlustes für ihn nachteilige Folgen (Säumnisfolgen, Einbringungsmaßnahmen) zu vermeiden:- Vollständige Entrichtung der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld.
- Neuerliches als zeitgerecht zu wertendes Zahlungserleichterungsansuchen für die vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeiten.
- Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO, falls der Terminverlust darauf zurückzuführen ist, dass bezüglich Selbstbemessungsabgaben bei Erteilung einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben worden ist. Ein Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO kann zwar innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden, doch verhindert eine Antragstellung innerhalb der Frist des § 230 Abs. 5 letzter Satz BAO von vornherein das Entstehen der Säumnisfolgen. Wird dem Antrag entsprochen, so werden dadurch die Folgen des Terminverlustes rückgängig gemacht und die Zahlungserleichterungsbewilligung lebt wieder auf.
- Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO, falls der Terminverlust darauf zurückzuführen ist, dass ein den Selbstbemessungsabgaben der Höhe nach entsprechender Betrag zwar entrichtet, eine Verrechnungsweisung aber unterlassen wurde. Durch einen solchen Antrag können Säumniszuschläge für jene Selbstbemessungsabgaben, die mangels einer diesbezüglichen, den eingezahlten Betrag betreffenden Verrechnungsweisung als nicht entrichtet anzusehen sind, vermieden werden. Will der Abgabepflichtige weiterhin eine Zahlungserleichterung in Anspruch nehmen, so bedürfte es eines neuerlichen Ansuchens.
- Aussetzungsantrag (§ 212a BAO), falls die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung vorliegen.