Vollstreckbar sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet sind (§ 226 erster Satz BAO). Aushaftend ist ein Rückstand, der auf dem Abgabenkonto gebucht ist. Nach § 235 BAO (Löschung) und nach § 236 BAO (Nachsicht) abgeschriebene Abgabenschuldigkeiten haften nicht mehr aus.
Nach § 229a Abs. 2 lit. b BAO hat die Rückstandsbescheinigung auch Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt sind, zu enthalten.
Soweit und solange die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten gehemmt ist, sind diese Beträge nicht in der Rückstandsbescheinigung auszuweisen.Dies gilt jedoch nicht für Beträge, deren Einbringung nach § 230 Abs. 1 BAO (somit infolge einer Mahnung) gehemmt ist.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Rückstandsbescheinigung (bzw. für die bescheidmäßige Erledigung hierauf gerichteter Anträge) richtet sich danach, welchem Finanzamt- die Erhebung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder
- die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) des Antragstellers
obliegt.
Rz 1424 bis 1429: derzeit frei