16.10. Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO)
Gemäß § 230 Abs. 7 BAO kann die Abgabenbehörde eine auf Grund des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO bestehende Hemmung der Einbringung durch einen Vollstreckungsbescheid beenden, wenn Umstände hervorkommen, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen.Der Zweck des Vollstreckungsbescheides ist darin gelegen, Exekutionsmaßnahmen zu ermöglichen (VwGH 25.3.1999, 97/15/0030).Bei Erlassung eines Vollstreckungsbescheides kommt es lediglich darauf an, dass die Umstände, welche die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, der Abgabenbehörde in dem in der zitierten Bestimmung genannten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, keine rechtliche Relevanz zu. Die Gefährdung betreffende Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein (VwGH 20.9.2001, 98/15/0193).Ein Vollstreckungsbescheid hat (ebenso wie ein Sicherstellungsauftrag) die Gründe, welche für die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung maßgebend sind, im Einzelnen anzuführen.Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung iSd § 230 Abs. 7 BAO ist aus den gleichen Gründen anzunehmen, die bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO Anlass geben (VwGH 25.3.1999, 97/15/0030).Im Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen sind (VwGH 28.4.2009, 2007/13/0020, 0021).Da dem § 230 Abs. 7 letzter Satz BAO zufolge eine Zahlungserleichterung mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides außer Kraft tritt, bedarf es keines Widerrufes des Zahlungserleichterungsbescheides und ist somit auch keine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO zu setzen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht allerdings erst nach Maßgabe des § 217 Abs. 6 BAO, somit spätestens einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides.Wird ein zeitgerecht eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen gleichzeitig mit der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgewiesen, so tritt trotz einer Fristsetzung gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 2 BAO nicht ein, weil es im Wesen des Vollstreckungsbescheides liegt, dass Vollstreckungsmaßnahmen sofort gesetzt werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht jedoch unter Bedachtnahme auf § 217 Abs. 6 BAO erst mit ungenütztem Ablauf der dort genannten Frist.Gleiches gilt sinngemäß für die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO.16.11. Besonderheiten im Zusammenhang mit der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
- Ist ein gemäß § 212a BAO gestellter Aussetzungsantrag noch unerledigt, so kommt die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides nur in Betracht, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Da gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nur ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht, nicht aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin, ist bei einer dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Ermessensübung die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides wegen Gefährdung der Einbringlichkeit ohne ein Verhalten im vorstehenden Sinn unzulässig.
- Eine gemäß § 230 Abs. 7 letzter Satz BAO vergleichbare Außerkrafttretensregelung ist für die Aussetzung der Einhebung nicht getroffen, sodass Vollstreckungsbescheide nach Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung der Einhebung wirkungslos wären. Legt der Abgabepflichtige ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten an den Tag, so kommt nur ein Widerruf der Aussetzung der Einhebung in Betracht.
- Ergeht ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO (Widerruf oder Änderung), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des in Betracht kommenden Bescheides zu (§ 212a Abs. 7 BAO). Innerhalb dieser Frist gelten die allgemeinen Regeln des § 230 Abs. 7 BAO.
Randzahlen 1471 bis 1489: derzeit frei