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9.8. Vollstreckungsbescheid vor Ablauf einer Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 6 BAO)

BMF2024-0.234.99426.3.2024

Rz 973
Die Abgabe kann in den Fällen des § 217 Abs. 6 BAO vollstreckt werden, obwohl die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinausgeschoben ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages besteht nur hinsichtlich des Betrages, der bis zum Ablauf der maßgebenden Frist, spätestens einen Monat ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides, nicht entrichtet ist. Mit Ablauf dieser Fristen beginnt die Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 erster Satz BAO zu laufen.

9.9. Kein grobes Verschulden an der Säumnis (§ 217 Abs. 7 BAO)

Rz 974
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189). Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006). Dies gilt nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). Grobes Verschulden eines Boten, dessen sich der Abgabepflichtige bedient, ist dann schädlich, wenn den Abgabepflichtigen grobes Verschulden trifft, insbesondere Auswahlverschulden oder Verletzung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht (VwGH 9.10.1990, 90/11/0177).

Kein grobes Verschulden eines Abgabepflichtigen liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige zur Überweisung von Geldbeträgen eines ansonsten verlässlichen Kreditinstituts bedient und das Kreditinstitut trotz rechtzeitigen Auftrages durch den Abgabepflichtigen die Überweisung verspätet durchführt. Grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn der Abgabepflichtige eine Überweisung erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen lässt (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07).

Ist die Abgabenentrichtung unmöglich (bei Zahlungsunfähigkeit) oder unzumutbar (weil etwa nur durch Vermögensverschleuderung bewirkbar), wird im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Säumnis unterstellt werden können (Ausnahme: grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Es liegt jedoch am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und dass gegebenenfalls auch keine Vorsorge für die Entrichtung erkennbar anfallender Abgabenschuldigkeiten getroffen werden konnte, deutlich offen zu legen.

§ 217 Abs. 7 BAO ist auch anwendbar, wenn eine Insolvenzmasse zur Abdeckung aller Masseforderungen nicht ausreicht (siehe Rz 925).

Rz 975
Bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer) ist ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegt. Nimmt der Abgabepflichtige oder Abfuhrpflichtige eine falsche Berechnung auf Grund einer unvertretbaren Rechtsauffassung vor, so wäre § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit anwendbar.

Rz 976
Bei nicht grob verschuldeter Versäumung einer Zahlungsfrist kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung beseitigt nicht nur den Säumniszuschlagsbescheid aus dem Rechtsbestand, sondern im Gegensatz zu den Auswirkungen des § 217 Abs. 7 BAO auch alle anderen sich aus der Versäumung ergebenden Rechtsfolgen (§ 310 Abs. 3 BAO). Ein allenfalls eingetretener Terminverlust wäre rückgängig zu machen und die Verbuchung der Gebarung neu aufzurollen.

Rz 977
Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann bereits vor Festetzung eines Säumniszuschlages gestellt werden.

Rz 978
Anträge iSd § 217 Abs. 7 BAO können auch im Weg einer Beschwerde (§ 243 BAO) gegen den Säumniszuschlagsbescheid oder eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO gestellt werden.

9.10. Nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld (§ 217 Abs. 8 BAO)

Rz 979
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Eine Herabsetzung der für die Verwirkung des Säumniszuschlages maßgebenden Abgabenschuldigkeit ist nachträglich, wenn sie nach Verwirkung des Säumniszuschlages erfolgt. In Betracht kommen beispielsweise Änderungen gemäß § 295 BAO, Berichtigungen nach § 293 BAO oder nach § 293b BAO, neue Sachbescheide nach Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Beschwerdevorentscheidungen.

Beispiel:

Die Nachforderung auf Grund einer Einkommensteuer-Veranlagung wird bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet. Da weder ein Zahlungserleichterungsansuchen noch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zeitgerecht eingebracht wurde, erfolgte die Festsetzung eines Säumniszuschlages. Der maßgebliche Abgabenbescheid wird mit Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, der Säumniszuschlagsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben.

Rz 980
§ 217 Abs. 8 BAO erfasst nur den Fall der Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit, somit jener Abgabe, deren Nichtentrichtung Ursache für die Verwirkung des Säumniszuschlages war. Es ist somit ausschließlich auf die Minderung jener Abgaben Bedacht zu nehmen, welche die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Säumniszuschlages gebildet haben. Demgegenüber ist bei Neuberechnung von Stundungszinsen eine Abgabenbezogenheit nicht erforderlich (siehe Rz 323). Eine Herabsetzung der Stammabgabe liegt auch dann vor, wenn der sie festsetzende Abgabenbescheid ersatzlos aufgehoben wird. Die Aufhebung eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO entspricht einer nachträglichen Herabsetzung iSd § 217 Abs. 8 BAO.

Rz 981
Herabsetzungen der Stammabgabe können sich ergeben zB als Folge

Rz 982
Wurden gegenüber einem Haftungspflichtigen wegen Nichtentrichtung der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeit ein Säumniszuschlag festgesetzt, so liegt ihm gegenüber eine Herabsetzung der Abgabenschuld iSd § 217 Abs. 8 BAO auch dann vor, wenn der Umfang der Inanspruchnahme durch Abänderung des Haftungsbescheides (zB durch Beschwerdevorentscheidung) gemindert wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Aufhebung des Haftungsbescheides.

Rz 983
Eine Herabsetzung der Abgabenschuld liegt auch vor, wenn der Bescheid über den Abgabenanspruch iSd § 248 BAO abgeändert wird, sodass sich die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag verringert. Ob die Beschwerde gegen diesen Bescheid der Primärschuldner oder der Haftungspflichtige eingebracht hat, ist für gegenüber dem Haftungspflichtigen verwirkte Säumniszuschläge bedeutungslos.

Rz 984
Ob die Herabsetzungen der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Grund eines in der BAO vorgesehenen Verfahrenstitels (zB § 263 BAO) oder etwa gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 (Anpassung von Vorauszahlungen) erfolgt, ist für § 217 Abs. 8 BAO unerheblich.

9.10.1. Gutschrift entsteht durch Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 217 Abs. 8 lit. a BAO)

Rz 985
§ 217 Abs. 8 lit. a BAO bildet die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung oder nicht zeitgerecht entrichteter Vorauszahlungen für den Fall, dass sich aus der Veranlagung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer eine Gutschrift ergibt.

Beispiel:

Die Einkommensteuervorauszahlung 2013 beträgt 100.000 Euro. Wegen verspäteter Entrichtung des zweiten Vorauszahlungs-Viertels (25.000 Euro) wird ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 500 Euro (2% von 25.000 Euro) festgesetzt. Die Einkommensteuer-Veranlagung für 2013 ergibt (vor Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlung) eine Einkommensteuerschuld von 90.000 Euro. Die aus der Anrechnung der Vorauszahlungen sich ergebende Gutschrift beträgt daher 10.000 Euro. Der Säumniszuschlag ist von Amts wegen auf 300 Euro (2% von 15.000 Euro) herabzusetzen.

9.10.2. Nachforderungszinsen und nachträgliche Gutschriftszinsen für dieselbe Abgabe (§ 217 Abs. 8 lit. b BAO)

Rz 986
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) sind auch dann, wenn sie dieselbe Abgabe betreffen, je für die Entstehung des Zinsenanspruches maßgeblichen Differenzbetrag eine Abgabe. Obwohl ein nach Erlassung eines Nachforderungszinsenbescheides erlassener Gutschriftszinsenbescheid für dieselbe Abgabe den erstgenannten Bescheid nicht berührt, gilt für Zwecke des Säumniszuschlages die Minderung von Nachforderungszinsen durch dieselbe Abgabe betreffende später entstandene Gutschriftszinsen als Herabsetzung der Nachforderungszinsen.

Beispiel:

Eine Einkommensteuernachforderung für 2012 führt zur Festsetzung von Nachforderungszinsen in der Höhe von 7.000 Euro. Wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der Nachforderungszinsen wird ein Säumniszuschlag von 140 Euro (2% von 7.000 Euro) festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird nach § 295 Abs. 1 BAO geändert. Diese Änderung hat eine Gutschrift zur Folge, die Gutschriftszinsen betragen 3.000 Euro. Der Säumniszuschlag ist auf 80 Euro (2% von 4.000 Euro - dieser Betrag entspricht jenem Teil der Nachforderungszinsen, der nicht durch Gutschriftszinsen kompensiert wurde) herabzusetzen.

9.11. Rückwirkende Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen (§ 217 Abs. 9 BAO)

Rz 987
§ 217 Abs. 9 BAO sieht zur Vermeidung von Härten, die sich in bestimmten Fällen, rückblickend betrachtet, ergeben können, vor, dass die zunächst zu Recht erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages zur Gänze oder teilweise beseitigt wird.

Rz 988
Nach § 217 Abs. 9 BAO hat eine Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. eine Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden als Folge von bescheidmäßigen rückwirkenden Verlängerungen von Zahlungsfristen (zB bei Verlängerung der Fälligkeitsfrist des § 210 Abs. 1 BAO oder der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO) zu erfolgen. Eine derartige Rückwirkung kommt insbesondere Beschwerdevorentscheidungen zu.

Rz 989
Keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist liegt vor, wenn einem nicht zeitgerecht, nach Verwirkung eines Säumniszuschlages eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen entsprochen wird.

Rz 990
Rückwirkungen iSd § 217 Abs. 9 BAO bestehen weiters etwa bei

Rz 991
Keine Rückwirkungen bestehen etwa bei Änderungen gemäß § 295 BAO, bei endgültigen Bescheiden gemäß § 200 Abs. 2 BAO und bei Anpassungen von Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988. Eine derartige Herabsetzung lässt die in der Vergangenheit liegende Fälligkeit unberührt; sie führt nach § 45 Abs. 3 EStG 1988 lediglich zu einer Gutschrift. Ebenso liegt keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, wenn einem nicht zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen stattgegeben wird. Solche Zuerkennungen berühren entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht und ermöglichen daher keine auf § 217 Abs. 9 BAO gestützten Herabsetzungen.

Rz 992
§ 217 Abs. 9 BAO betrifft Zahlungsfristen (insbesondere die Fälligkeit nach § 210 Abs. 1 BAO und Nachfristen, wie zB jene nach § 210 Abs. 4 BAO), über die im Spruch des Leistungsgebotes (insbesondere des Abgabenbescheides) abgesprochen wird. Wird ein solcher Bescheid mit Beschwerde angefochten und verschiebt die Beschwerdevorentscheidung den für die Verwirkung des Säumniszuschlages maßgebenden Zahlungstermin, so ist § 217 Abs. 9 BAO anwendbar.

Beispiele:

1. Ein ESt-Bescheid 2012 mit einer Nachforderung von 30.000 Euro weist im Bescheidspruch die Fälligkeit 5. Mai 2014 aus. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird unter Hinweis auf eine erst am 28. April 2014 erfolgte Zustellung geltend gemacht, dass die Fälligkeit am 28. Mai 2014 eingetreten sei. Die Abgabe wird am 23. Mai 2014, somit nach der im Bescheid ausgewiesenen Fälligkeit entrichtet. Ein Säumniszuschlag in der Höhe von 600 Euro wird festgesetzt. Der Beschwerde wird im Oktober 2014 stattgegeben, sodass die Fälligkeit nunmehr mit 28. Mai 2014 festgelegt wird. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 9 BAO aufzuheben.

2. Ein iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen wird abgewiesen; die für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehende Frist des § 212 Abs. 3 BAO wird nicht zur Zahlung genützt. Auf Grund einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde wird die beantragte Zahlungserleichterung bewilligt. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben (sollte hingegen die Zahlungserleichterung auf Grund eines neuerlichen Ansuchens mittels Erstbescheides bewilligt werden, bliebe hievon der Säumniszuschlag unberührt).

3. Der Abgabepflichtige sucht für Abgabenschulden in der Höhe von 100.000 Euro um Bewilligung von Ratenzahlungen zu 10.000 Euro an. Das Finanzamt bewilligt abweichend vom Ansuchen fünf Raten zu je 20.000 Euro. Der Abgabepflichtige bringt eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und entrichtet Raten in der beantragten Höhe von 10.000 Euro. Dadurch tritt zwar Terminverlust ein; die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn der Abgabepflichtige im Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren durchdringt.

4. Eine Nachsicht betreffend eine ESt-Schuld in der Höhe von 30.000 Euro wird widerrufen; die Entrichtung erfolgt nicht innerhalb der Nachfrist des § 235 Abs. 3 BAO iVm § 236 Abs. 3 BAO, weshalb ein Säumniszuschlag von 600 Euro festgesetzt wird. Auf Grund einer gegen den Widerrufsbescheid eingebrachten Beschwerde wird der Widerruf auf 20.000 Euro eingeschränkt; somit erfolgt eine Gutschrift von 10.000 Euro. Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Säumniszuschlag auf 400 Euro herabzusetzen.

Zu den Möglichkeiten, einen Säumniszuschlagsbescheid gemäß § 295a BAO aufzuheben, siehe Ausführungen zu dieser Bestimmung.

9.12. Anträge nach § 217 Abs. 7 und 9 BAO

Rz 993
Zur Antragstellung ist der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) berechtigt, somit derjenige, an den der Säumniszuschlagsbescheid ergeht oder bei dem im Fall der Nichtentrichtung der Abgabe ein Säumniszuschlagsanspruch entstehen würde.

Rz 994
Dem Antrag muss entnehmbar sein, weshalb eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. die Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden begehrt wird. Eine ziffernmäßige Berechnung des in Betracht kommenden Betrages ist nicht erforderlich. Bei Unklarheiten über den Inhalt des Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).

Rz 995
Wird der Antrag in der Beschwerde (§ 243 BAO) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt, so ist im Rechtsmittelverfahren darüber abzusprechen; dies im Hinblick darauf, dass Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben.

Rz 996
Maßnahmen iSd § 217 Abs. 7 und 9 BAO kommen auch auf Grund eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO in Betracht.

Rz 997
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 9 BAO sind zurücknehmbar; sie können unbefristet gestellt werden; zu beachten ist jedoch der Eintritt der Bemessungsverjährung für den Säumniszuschlag. Wurde der Antrag vor Eintritt der Bemessungsverjährung des Säumniszuschlages gestellt, so ist im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO eine (teilweise) stattgebende Erledigung des Antrages auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

Rz 998
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 9 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Sie sind dem § 85 Abs. 1 BAO zufolge grundsätzlich schriftlich einzureichen; nach Maßgabe von auf § 86a BAO gestützten Verordnungen können sie im Weg automationsunterstützter Datenübertagung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 BAO können sie mündlich eingebracht werden.

Rz 999
Die Anträge unterliegen der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO); bei Säumnis kommt eine Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) in Betracht.

Rz 1000
Wurde ein Antrag vor Festsetzung eines Säumniszuschlages eingebracht, so ist, wenn dem Antrag entsprochen wird, ein Bescheid über die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages zu erlassen bzw. der Säumniszuschlag in einem geringeren Ausmaß festzusetzen, als er verwirkt wurde.

Rz 1001
Für Bescheide, mit denen Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7, 8 oder 9 BAO herabgesetzt werden, gilt § 253 BAO: Wurde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid eine Beschwerde eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlassung des den Säumniszuschlag herabsetzenden Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des Herabsetzungsbescheides insoweit als gegenstandslos zu erklären, als dieser Bescheid dem Beschwerdebegehren Rechnung trägt. Im Übrigen gilt die gegen den ursprünglichen Säumniszuschlagsbescheid eingebrachte Beschwerde als auch gegen den Herabsetzungsbescheid gerichtet.

9.13. Abänderung gemäß § 295a BAO

Rz 1002
Nach § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Ein solches (für die Höhe eines Säumniszuschlages bedeutsames) rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn eine Verbuchung der Gebarung nachträglich unrichtig wird.

Rz 1002a
Eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung liegt zB vor

Rz 1002b
Auf § 295a BAO gestützte Abänderungen bzw. Aufhebungen liegen im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensrelevant ist insbesondere, dass im Allgemeinen dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zukommt.

Rz 1002c
Eine Befristung des Antragsrechtes ergibt sich mittelbar aus § 207 BAO (Bemessungsverjährung). Der Antrag ist stets mit Bescheid zu erledigen (Entscheidungspflicht nach § 85a BAO). Nach Maßgabe des § 284 BAO kann einer Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde entgegengetreten werden.

9.14. Weitere Verfahrenstitel

Rz 1002d
Die Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. die Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden kann erfolgen bzw. hat - abgesehen von allgemein geltenden Verfahrenstiteln, wie zB die §§ 263, 279, 293, 299, 303 und 308 BAO - auch gemäß § 214 Abs. 5 BAO (siehe Rz 729 bis 738) zu erfolgen.

9.15. Bagatellgrenze (§ 217 Abs. 10 BAO)

Rz 1003
Säumniszuschläge, die im Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt auch für Abänderungen und Aufhebungen von Säumniszuschlägen festsetzenden Bescheiden.

Rz 1004
Die Sonderregelung des § 217 Abs. 10 zweiter Satz BAO gilt für Selbstbemessungsabgaben betreffende Säumniszuschläge. Die Bagatellgrenze für Selbstbemessungsabgaben gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Beispiel betreffend Umsatzsteuervorauszahlung:

Jänner 2014 Nachforderung …… 1.000 Euro

Februar 2014 Nachforderung ….… 800 Euro

März 2014 Nachforderung ……….. 900 Euro

April 2014 Gutschrift ……………….. 400 Euro

Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag beträgt 2.300 Euro; der Säumniszuschlag würde 46 Euro betragen; die Festsetzung des Säumniszuschlages hat daher zu unterbleiben.

§ 217 Abs. 10 zweiter Satz BAO gilt auch für Landes- und Gemeindeabgaben (siehe Rz 1008).

9.16. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 217a BAO)

Rz 1005
Die Säumniszuschläge betreffenden Bestimmungen der BAO gelten ab 1. Jänner 2010 grundsätzlich auch für Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 217a BAO enthält drei Sonderregelungen für solche Abgaben betreffende Säumniszuschläge.

Rz 1006
Nach § 217a Z 1 BAO ist § 217 Abs. 3 BAO (zweiter und dritter Säumniszuschlag) für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anzuwenden.

Rz 1007
Während die Fälligkeit von Bundesabgaben betreffenden Säumniszuschlägen sich nach § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab Zustellung des Säumniszuschlagsbescheides) richtet, enthält § 217a Z 2 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Säumniszuschläge eine hiezu speziellere Norm. Danach sind solche Säumniszuschläge (bereits) im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig.

Rz 1008
Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Säumniszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn sie den Betrag von fünf Euro nicht erreichen (nach § 217a Z 3 BAO).

Dieser Fünf-Euro-Grenzbetrag gilt auch für die im zweiten Satz des § 217 Abs. 10 BAO geregelte Zusammenrechnung mehrerer das selbe Jahr betreffender Selbstbemessungsabgaben.

Beispiel betreffend Kommunalsteuer:

Die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz KommStG 1993 (iVm § 201 Abs. 4 BAO) aus einem Abgabenbescheid resultierenden Nachforderungen betragen:

Die Bemessungsgrundlage für die drei Säumniszuschläge beträgt insgesamt 380 Euro; 2% von 380 Euro sind 7,60 Euro. Daher sind die drei Säumniszuschläge bescheidmäßig festzusetzen, obwohl der Säumniszuschlag je Abgabe den Betrag von fünf Euro nicht erreicht.

Randzahlen 1009 bis 1099: derzeit frei

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