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9.4. Erster Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 2 BAO)

BMF2024-0.234.99426.3.2024

Rz 930
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der Abgabenanspruch (§ 4 BAO) für den ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht entrichteten Betrages. Die Dauer des Verzuges ist für die Höhe des ersten Säumniszuschlages bedeutungslos (VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Der erste Säumniszuschlag knüpft somit an die Fälligkeit an. Sofern Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen, werden Abgaben mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides (§ 198 BAO) fällig (§ 210 Abs. 1 BAO). Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist (siehe Ausführungen zu § 210 Abs. 1 BAO).

9.5. Zweiter und dritter Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 3 BAO)

Rz 931
Ein zweiter Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Bundesabgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Der zweite Säumniszuschlag beträgt 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Während der erste Säumniszuschlag an die Fälligkeit anknüpft, ist für die Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages der Ablauf einer nach Maßgabe des § 217 Abs. 4 BAO unterbrechbaren Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) maßgeblich.

Beispiele:

1. Einreichung der eine Zahllast ausweisenden USt-Voranmeldung für Mai 2014 am 15. Juli 2014 (Postaufgabe), Einlangen der USt-Voranmeldung beim Finanzamt am 18. Juli 2014. An diesem Tag tritt die Vollstreckbarkeit der USt-Vorauszahlung für Mai 2014 ein. Die Abgabenentrichtung erfolgt am 14. Oktober 2014; der erste Säumniszuschlag (2%) ist verwirkt. Die Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag beginnt am 18. Juli 2014. Da diese Frist am 14. Oktober noch nicht abgelaufen ist (Fristablauf wäre der 15. Oktober 2014), entsteht kein zweiter Säumniszuschlag.

2. Die eine Zahllast ausweisende USt-Voranmeldung für August 2014 wird am 15. Oktober 2014 eingereicht. Die Entrichtung erfolgt am 15. Oktober 2014 (Fälligkeitstag). Am 10. November 2014 wird eine "berichtigte" Voranmeldung mit einer höheren Zahllast eingereicht. Das Finanzamt setzt die USt-Vorauszahlung nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 in Höhe der "berichtigten" Voranmeldung und einen ersten Säumniszuschlag fest. Die Zustellung des Bescheides erfolgt am 17. November 2014; die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO endet somit am 17. Dezember 2014. Wird die Nachforderung innerhalb von drei Monaten ab dem 17. Dezember 2014 (daher bis 17. März 2015) entrichtet, so entsteht keine Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages.

Rz 932
Ein dritter Säumniszuschlag ist zu entrichten, soweit eine Bundesabgabe nicht spätestens drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der dritte Säumniszuschlag beträgt 1% des zum maßgeblichen Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfrist läuft unabhängig davon, wann die bescheidmäßige Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages erfolgt.

Rz 933
Die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO sind gesetzliche Fristen und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar. Diese Fristen werden insoweit unterbrochen, als nach § 217 Abs. 4 BAO Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Sie beginnen mit Ablauf der sich aus § 217 Abs. 4 BAO ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Rz 934
Die Respirofristen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO sind für den Ablauf der beiden Dreimonatefristen des § 217 Abs. 3 BAO nicht anwendbar.

Rz 935
Erlischt der Abgabenanspruch vor Ablauf der Dreimonatsfrist, etwa durch Löschung (§ 235 BAO) oder durch Nachsicht (§ 236 BAO), so steht dies der Verwirkung des zweiten und dritten Säumniszuschlages entgegen.

9.6. Keine Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen (§ 217 Abs. 4 BAO)

Rz 936
§ 217 Abs. 4 BAO regelt Fälle, die einer Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.

Rz 937
Anbringen und Amtshandlungen, die die Verwirkung von Säumniszuschlägen (vorübergehend) verhindern, unterbrechen die für die beiden Säumniszuschläge in Höhe von je 1 % maßgebenden Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO. Amtshandlungen im Sinn des § 217 Abs. 3 vorletzter Satz BAO sind vor allem bescheidmäßige Absprüche über Zahlungsfristen im Sinn des § 230 Abs. 2 BAO (in Verbindung mit § 217 Abs. 4 lit. b BAO), wie beispielsweise die Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung oder die Verfügung der Aussetzung der Einbringung.

9.6.1. Zahlungserleichterung

9.6.1.1. Zeitgerechtes Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO)

Rz 938
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wird. § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind, ist anzuwenden.

Rz 939
Zahlungserleichterungsansuchen, die innerhalb der Nachfristen des § 212 Abs. 3 BAO eingebracht werden, sind nicht zeitgerecht. Zahlungserleichterungsansuchen, die während dieser Nachfristen eingebracht werden, stehen der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegen (VwGH 29.11.2000, 99/13/0267).

Rz 940
Zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung haben nach § 230 Abs. 3 BAO einbringungshemmende Wirkung und verhindern die Entstehung von Säumniszuschlägen; dies gilt für den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlag. Die säumniszuschlagsfreie Frist endet im Fall der Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens entweder mit der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO oder im Fall der (teilweisen) Stattgabe mit dem Ende des Zahlungsaufschubes. Dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge kommt auch Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen die Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen und Vorlageanträgen (§ 264 BAO) eine säumniszuschlagsfreie und einbringungshemmende Wirkung zu.

9.6.1.2. Nichtstattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO)

Rz 941
Nach § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des dem zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgebenden Bescheides zu. Solche Bescheide können Abweisungsbescheide, Zurückweisungsbescheide (außer wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters) oder Zurücknahmebescheide nach § 85 Abs. 2 BAO oder § 86a Abs. 1 BAO sein. Während der Dauer dieser Nachfrist entstehen keine Säumniszuschlagsansprüche. Dies gilt für den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlag.

Rz 942
Die für den zweiten Säumniszuschlag maßgebende Dreimonatsfrist wird durch den Ablehnungsbescheid unterbrochen. Der Bescheid hat im Spruch über die Nachfrist abzusprechen; die Dreimonatsfrist beginnt zufolge § 217 Abs. 3 letzter Satz BAO mit Ablauf der Nachfrist neu zu laufen.

9.6.1.3. Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 5 BAO)

Rz 943
Nach § 230 Abs. 5 BAO hemmt eine Zahlungserleichterungsbewilligung die Einbringung für die Dauer des Zahlungsaufschubes, somit bis zur Beendigung des Zahlungsaufschubes bzw. bis zu ihrem Erlöschen zB durch Eintritt eines Terminverlustes. Während dieser Dauer entstehen keine Säumniszuschläge, unabhängig davon, ob das Zahlungserleichterungsansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO zeitgerecht war.

Rz 944
Durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung werden die beiden für die Verwirkung des zweiten und dritten Säumniszuschlages maßgeblichen Dreimonatsfristen unterbrochen. Sie beginnen nach Beendigung der Zahlungserleichterung zu laufen oder neuerlich zu laufen, es sei denn, ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gilt nicht als beendet, da kein Rückstandsausweis (§ 229 BAO) ausgestellt wurde (§ 217 Abs. 4 lit. c BAO).

Rz 945
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen berührt bereits entstandene Säumniszuschlags-ansprüche nicht.

9.6.1.4. Terminverlust (§ 217 Abs. 4 lit. c BAO)

Rz 946
Eine Zahlungserleichterung erlischt durch Terminverlust (§ 230 Abs. 5 BAO). Terminverlust tritt ein, wenn ein in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehener Zahlungstermin nicht eingehalten oder einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung nicht entsprochen wurde (siehe Rz 278). Unter vom Terminverlust betroffenen Abgabenschulden sind Abgaben zu verstehen,

  • die Gegenstand der durch den Terminverlust erloschenen Zahlungserleichterung waren,
  • deren vor der Zahlungserleichterungsbewilligung maßgeblicher Zahlungstermin bereits abgelaufen ist, und
  • die bis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Terminverlustes nicht getilgt worden sind.

Rz 947
Der Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gilt jedoch erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet. Säumniszuschläge sind insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt. Die Dreimonatsfrist für den zweiten bzw. für den dritten Säumniszuschlag beginnt mit Ausstellung des Rückstandsausweises neu zu laufen. Ob das Zahlungserleichterungsansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO zeitgerecht ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

9.6.1.5. Nachfrist bei Widerruf einer Zahlungserleichterung (§ 217 Abs.4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO)

Rz 948
Bei Widerruf (§ 294 BAO) einer Zahlungserleichterungsbewilligung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat für die Entrichtung des aushaftenden Abgabenbetrages zu (§ 212 Abs. 3 erster Satz BAO). Während der Dauer der Nachfrist, in der eine Hemmung der Einbringung besteht (§ 230 Abs. 2 BAO), entstehen keine Säumniszuschlagsansprüche. Dies gilt für den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlag. Die Dreimonatsfristen für den zweiten und dritten Säumniszuschlag beginnen mit Ablauf der Nachfrist neu zu laufen.

9.6.2. Aussetzung der Einhebung

9.6.2.1. Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO)

Rz 949
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat nach § 230 Abs. 6 BAO bis zu seiner Erledigung einbringungshemmende Wirkung hinsichtlich der nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben; dies unabhängig davon, wie der Aussetzungsantrag erledigt wird (Rz 475). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in jenen Fällen, in denen ein solcher Antrag von einem hiezu nicht Legitimierten gestellt wird. Ein Aussetzungsantrag hat, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung zukommt, säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (Rz 480). Die beiden Wirkungen bestehen ab Einbringung des Antrages. § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, ist anzuwenden.

Rz 950
Einbringungshemmende und säumniszuschlagsvermeidende Wirkung kommt nach § 212a Abs. 4 BAO auch Beschwerden gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und diesbezüglichen Vorlageanträgen (§ 264 BAO) zu (Rz 481). Soweit einem Aussetzungsantrag säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zukommt, unterbricht er die Dreimonatsfrist. Mit Erledigung des Antrages beginnen die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 erster bzw. zweiter Satz BAO neu zu laufen.

9.6.2.2. Nichtstattgabe des Aussetzungsantrages (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO)

Rz 951
Wird einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat (§ 212a Abs. 7 letzter Satz BAO) mit säumniszuschlagsvermeidender Wirkung zu. Diese Wirkung betrifft auch die für den zweiten bzw. dritten Säumniszuschlag bedeutsame Dreimonatsfrist. Mit Ablauf der Nachfrist beginnen die Dreimonatsfristen neu zu laufen. Die Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO steht nicht zu, wenn ein Aussetzungsantrag mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wird.

9.6.2.3. Bewilligung der Aussetzung (§ 217 Abs. 4 lit. a BAO)

Rz 952
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt ist. Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung unterbricht den Lauf der jeweils maßgebenden Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 BAO. Mit Ablauf der Nachfristen des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO beginnt die durch die Bewilligung der Aussetzung unterbrochene Frist neu zu laufen.

9.6.2.4. Nachfristen bei Ablauf oder Widerruf der Aussetzung (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO)

Rz 953
Bei Ablauf und Widerruf (§ 294 BAO) der Aussetzung der Einhebung steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Ablaufbescheides bzw. des Widerrufbescheides zu (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO). Diese gesetzlich zustehenden Zahlungsfristen im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO bewirken eine Hemmung der Einbringung. Soweit eine solche Hemmung besteht, kommt der Nachfrist nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu. Die Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 erster bzw. zweiter Satz BAO beginnt mit Ende der Nachfrist neu zu laufen.

9.6.3. Aussetzung der Einbringung (§ 217 Abs. 4 lit. d BAO)

Rz 954
Säumniszuschläge fallen für Abgabenschuldigkeiten insofern nicht an, als ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist. Die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO werden mit (nicht mit Bescheid erfolgender) Verfügung der Aussetzung unterbrochen. Mit der (nicht mit Bescheid erfolgenden) Wiederaufnahme der Aussetzung nach § 231 Abs. 2 BAO beginnen die Dreimonatsfristen neu zu laufen.

9.6.4. Nachfristen (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO)

Rz 955
§ 230 Abs. 2 BAO betrifft die Hemmung der Einbringung als Folge von gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfristen im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO (siehe Rz 1434 und Rz 1435). Diese Fristen haben dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge säumniszuschlagsvermeidende Wirkung.

Rz 956
Solche Fristen sind zB Nachfristen gemäß § 210 Abs. 2, 4, 5 und 6 BAO, § 212 Abs. 3 BAO, § 235 Abs. 2 BAO und § 237 Abs. 2 BAO.

Beispiel:

Der Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG 1967) für März 2014 wird am 15. April 2014 (dem Fälligkeitstag) in Höhe von 3.000 Euro entrichtet. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) erfolgt eine Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für März 2014 in der Höhe von 9.000 Euro. Die Nachforderung beträgt somit 6.000 Euro. Der erste Säumniszuschlag in Höhe von 120 Euro (2% von 6.000) ist verwirkt.

Der Festsetzungsbescheid (§ 201 BAO) wird am 16. Mai 2014 zugestellt. Die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO endet am 16. Juni 2014; an diesem Tag beginnt die Dreimonatsfrist. Am 18. Juli 2014 (daher nicht zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO) wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht. Die Abgabe wird am 25. Juli 2014 (Tag der Zustellung des Zahlungserleichterungsbescheides) bis 14. Oktober 2014 gestundet. Die Entrichtung erfolgt am 23. Jänner 2015.

Die erste mit 16. Juni 2015 (ab Ende der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO) beginnende Dreimonatsfrist wurde durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung am 25. Juli 2003 (somit vor ihrem Ablauf) unterbrochen. Die Dreimonatsfrist begann wegen Nichtentrichtung der Abgabe bis 14. Oktober 2014 an diesem Tag neu zu laufen. Die Entrichtung erfolgte nicht bis zum 14. Jänner 2015, sondern erst am 23. Jänner 2015. Daher ist ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 60 Euro (1% von 6.000 Euro) verwirkt.

9.7. Ausnahmsweise Säumnis (§ 217 Abs. 5 BAO)

Rz 957
Der Begriff der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO erfasst jene Fälle, in denen eine Abgabenschuldigkeit nicht bis zum Fälligkeitstag oder einem sonst maßgeblichen Zahlungstermin getilgt wurde, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie zB verspätete Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder die verspätete Einreichung von Erklärungen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0023).

Rz 958
§ 217 Abs. 5 BAO regelt das Nichtentstehen der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in den Fällen der ausnahmsweisen Säumnis.

Rz 959
Eine ausnahmsweise Säumnis liegt vor, wenn

Rz 960
Für die Beendigung einer Säumnis kommt nicht nur eine Entrichtung, sondern auch jede andere Tilgungsform in Betracht, etwa auch die Verrechnung einer aus einem Abgabenbescheid sich ergebenden Gutschrift auf eine bestimmte Abgabenschuldigkeit.

Rz 961
Die Säumigkeit hinsichtlich gleichzeitig zu entrichtender Abgaben ist aus der Sicht des § 217 Abs. 5 BAO als eine Säumnis anzusehen.

Rz 962
Die Frist von fünf Tagen, in deren Lauf Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen sind, beginnt gegebenenfalls mit Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 und 3 BAO. Da der Anspruch auf Einräumung einer Respirofrist von der Entrichtungsart abhängt, kann erst rückblickend beurteilt werden, ob eine der Fünftagefrist allenfalls vorangehende Respirofrist zu berücksichtigen ist.

Rz 963
Der Abgabepflichtige muss die Abgaben im maßgeblichen Zeitraum zeitgerecht entrichtet haben. Zeitgerechte Entrichtung bedeutet, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Tilgung vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Zahlungsfrist liegt.

Rz 964
In Fällen, in denen die Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 oder 3 BAO zur Anwendung kommt, ist eine Zahlung vor Ablauf der Respirofrist im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO als zeitgerecht anzusehen.

Rz 965
Entscheidend ist somit, ob der Abgabepflichtige, unabhängig von allfälligen Säumnisfolgen, die Abgaben zeitgerecht entrichtet hat. Bestehen für eine Abgabe mehrere Zahlungstermine, so ist jeder dieser Termine gesondert zu berücksichtigen. Wurde etwa eine nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG 1994), so ist in aller Regel die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eingetreten. Trotz Einhaltens der Zahlungsfrist des § 210 Abs. 4 BAO ist bei der Prüfung, ob eine ausnahmsweise Säumnis vorliegt, auf den Umstand der seinerzeitigen Säumnis infolge Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Bedacht zu nehmen. Wenn der Abgabepflichtige die gemäß § 210 Abs. 4 BAO zustehende Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung nicht einhält, liegt abermals eine nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor.

Rz 966
Eine ausnahmsweise Säumnis ist auch dann anzunehmen, wenn die einzige Säumnis innerhalb der letzten sechs Monate eine Abgabe betrifft, deren Festsetzung in der Folge aufgehoben wird. Erfolgt eine solche Aufhebung erst, nachdem in der Annahme einer nicht ausnahmsweisen Säumnis ein Säumniszuschlagsbescheid erlassen wurde, so ist dieser gemäß § 295a BAO aufzuheben.

Beispiel:

Die mit Einkommensteuerbescheid 2012 festgesetzte, am 9. Jänner 2014 fällige Abschlusszahlung im Betrag von 8.000 Euro wird erst am 20. Jänner 2014 entrichtet. Die am 17. Februar 2014 fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung im Betrag von 15.000 Euro wird am 19. Februar 2014 mit Erlagschein bezahlt, weshalb im Hinblick darauf, dass eine ausnahmsweise Säumnis nicht vorliegt, ein Säumniszuschlag in der Höhe von 300 Euro festgesetzt wird. Im September 2014 wird der Einkommensteuerbescheid 2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Der Bescheid über den Säumniszuschlag von 300 Euro ist gemäß § 295a BAO aufzuheben.

Rz 967
Von einer zeitgerechten Entrichtung im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ist etwa auch dann auszugehen, wenn die wegen angenommener verspäteter Entrichtung erlassenen Säumniszuschlagsbescheide gemäß § 214 Abs. 5 BAO aufgehoben wurden.

Rz 968
Im Hinblick darauf, dass nach § 242 BAO Abgabenbeträge unter 20 Euro (betrifft Bundesabgaben und Landesabgaben) nicht zu vollstrecken sind, steht die nicht zeigerechte Entrichtung einer Abgabenschuld unter 20 Euro der Annahme ihrer zeitgerechten Entrichtung iSd § 217 Abs. 5 BAO nicht entgegen.

Rz 969
Die Beurteilung der zeitgerechten Entrichtung hat nicht abgabenbezogen, sondern kontobezogen zu erfolgen; dies gilt auch dann, wenn für den Abgabepflichtigen (allenfalls nicht nur bei einer Abgabenbehörde) mehrere Konten bestehen. Die Konten sind somit aus dem Blickwinkel des § 217 Abs. 5 BAO isoliert zu betrachten.

Beispiel für die Berechnung der Sechsmonatsfrist:

Am 2. April war der Abgabepflichtige säumig; die nächste Säumnis dürfte, um den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis zu erfüllen, erst am 3. Oktober eintreten.

Rz 970
Der Säumniszuschlag ist abgabenbezogen zu berechnen; die Zusammenfassung mehrerer Abgabenschuldigkeiten ist hiebei nicht zulässig.

Rz 971
Sonderregelungen betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages bestehen in bestimmten Fällen des § 6 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz 1952 und des § 8 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz 1953.

Rz 972
Für Anzahlungen, welche die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit mindern, als sie entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 letzter Satz BAO), gilt § 217 Abs. 5 BAO nicht.

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