6.7. Zahlungen eines Gesamtschuldners (§ 214 Abs. 7 BAO)
§ 214 Abs. 7 BAO soll in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 BAO allfällige negative Folgen einer kumulativen Verrechnung für den einzelnen Abgabepflichtigen hintanhalten.Die Regelung des § 214 Abs. 7 BAO unterscheidet sich von jener des § 214 Abs. 4 BAO dadurch, dass im Rahmen des § 214 Abs. 4 BAO ein Recht auf Erteilung einer Verrechnungsweisung für bestimmte Abgaben besteht, während § 214 Abs. 7 BAO vorsieht, dass der Abgabepflichtige im Weg einer Widmung verfügen kann, auf wessen Rechnung bestimmte Zahlungen zu verrechnen sind.Eine Verrechnung iSd § 214 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass aus dem Zahlungsbeleg ersichtlich ist, für wessen Rechnung die Zahlung erfolgt. Innerhalb der vom § 214 Abs. 7 BAO betroffenen Abgabenschuldigkeiten gelten die allgemeinen Verrechnungsgrundsätze, vor allem jene des § 214 Abs. 1 BAO.Nicht ausreichend ist es, eine Widmung in der Form zu verfügen, dass der Abgabepflichtige lediglich seinen Namen auf dem Zahlungsbeleg angibt.
§ 214 Abs. 7 letzter Satz ermöglicht jedoch, eine - ausdrückliche - Widmung der Zahlung für Rechnung eines (bestimmten) Gesamtschuldners innerhalb von drei Monaten mit den gleichen Wirkungen wie im Fall einer irrtümlich unterlassenen Verrechnungsweisung (siehe Rz 732 bis Rz 738) nachzuholen.
In Fällen, in denen für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und daher gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, kann eine Dokumentation der Widmung in der Weise erfolgen, dass der Haftende auf dem Zahlungsbeleg auf den Haftungsbescheid verweist. Unterbleibt diesfalls irrtümlich eine Widmung, kann sie binnen drei Monaten nachgeholt werden.Eine Widmung gemäß § 214 Abs. 7 BAO kann auch ein noch nicht in Anspruch genommener Haftungspflichtiger erteilen.Soweit den Gegenstand einer Verrechnung nach § 214 Abs. 7 BAO darstellende Zahlungen auf einem sich später (zB im Zuge einer Beschwerdeerledigung) als überhöht erweisenden Leistungsgebot (Abgaben- oder Haftungsbescheid) beruhen, sind sie aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung herauszulösen, was durch Umbuchung auf ein gesondertes Konto geschieht, auf dem dann ein (gemäß § 215 BAO zu verwendendes bzw. gemäß § 239 BAO rückzahlbares) Guthaben ausgewiesen ist; das Ziel des Gesetzesauftrages kann allerdings auch durch eine unmittelbare Rückzahlung ohne vorherige Umbuchung erreicht werden.Für die Entrichtung der nach erfolgter Umbuchung oder Rückzahlung wieder auflebenden Abgabenschuldigkeiten steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung oder Rückzahlung zu (§ 210 Abs. 5 BAO). Eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 BAO ein.Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7 BAO oder einer direkt erfolgten Rückzahlung (siehe Rz 750) wieder aufleben, ist § 227 BAO mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden (§ 228 erster Satz BAO). Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 BAO eine Buchungsmitteilung zugesendet wurde.6.8. Besondere Verrechnungsvorschriften (§ 214 Abs. 8 BAO)
Durch Bescheide, insbesondere Abgabenbescheide, ausgelöste sonstige Gutschriften sind in erster Linie auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.Beispiele:
1. Trotz älterer im Rückstand enthaltener Abgabenschuldigkeiten ist eine sonstige Gutschrift auf Grund einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr auf diese zu verrechnen.
2. USt-Vorauszahlungen wurden festgesetzt und die Entscheidung über eine gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Beschwerde führt zu einer über die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Nachforderung hinausgehenden Gutschrift. Die aus der Beschwerdeerledigung entstehende Gutschrift ist ungeachtet allfälliger sonstiger älterer Abgabenschuldigkeiten zunächst auf die aus dem angefochten gewesenen Bescheid resultierende Nachforderung und, soweit noch ein Teil der Gutschrift verbleibt, auf allenfalls im Rückstand enthaltene, dasselbe Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte und noch nicht abgestattete Schuldigkeiten an USt-Vorauszahlungen zu verrechnen.
Bezüglich der Vorgangsweise betreffend die Verrechnung von Gutschriften in Fällen der Aussetzung der Einbringung siehe Rz 1505.
6.9. Übersicht über die wichtigsten Durchbrechungen der Verrechnungsregelungen des § 214 Abs. 1 BAO
- § 212a BAO (Aussetzung der Einhebung)
- § 214 Abs. 2 BAO
- § 214 Abs. 3 erster Unterabsatz BAO
- § 214 Abs. 3 zweiter Unterabsatz BAO
- § 214 Abs. 4 BAO
- § 214 Abs. 6 BAO
- § 214 Abs. 7 BAO
- § 214 Abs. 8 BAO
- § 231 BAO (Aussetzung der Einbringung)
- § 235 BAO (Löschung)
- § 236 BAO (Nachsicht)
- Verrechnung im Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Vorschriften der IO
- § 51 Abs. 2 AbgEO (Verwendung des Verkaufserlöses zunächst auf Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens)
- § 85 VfGG, § 30 VwGG (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)
- weitere bei § 235 BAO angeführte Abschreibungsfälle.
Randzahlen 764 bis 799: derzeit frei