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28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994)

BMF2023-0.877.67515.12.2023

28.1. Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (§ 28 Abs. 50 und 54 UStG 1994)

Rz 3541
Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer gemäß § 28 Abs. 50 und 54 UStG 1994 auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 sowie nach dem 22.1.2021 und vor dem 1.7.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unter Schutzmasken sind auch Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) zu verstehen. Gesichtsschilder sind keine Schutzmasken im Sinne dieser Bestimmung.

Zur Steuerfreiheit der Einfuhr sowie des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Hilfsgütern, zB Schutzmasken (Textilschutzmasken, Papierschutzmasken, FFP2- und FFP3-Schutzmasken), Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Gesichtsschildern, Desinfektionsmitteln siehe Rz 1025 sowie Rz 3941.

28.2. Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (§ 28 Abs. 52 UStG 1994)

28.2.1. Gastronomie

Rz 3542
Im Bereich der Gastronomie gilt gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 der Steuersatz iHv 5% abweichend von § 10 UStG 1994 für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) iSd § 111 Abs. 1 GewO 1994. Diese Tätigkeiten sind somit dann begünstigt, wenn sie ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen. Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abstellt, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (zB Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.

Das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 oder eines entsprechenden Befähigungsnachweises ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ermäßigung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken der Art nach eine solche iSd § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt daher der Steuersatz iHv 5% bspw. selbst dann zur Anwendung, wenn nach § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Würstelstände und Schutzhütten), die Tätigkeit aufgrund von § 2 GewO 1994 vom Anwendungsbereich des § 111 GewO 1994 ausgenommen (zB Buschenschank) oder von anderen gewerberechtlichen Bestimmungen (zB Bäcker gemäß § 150 Abs. 1 GewO 1994, Fleischer gemäß § 150 Abs. 4 GewO 1994 oder Konditoren gemäß § 150 Abs. 11 GewO 1994) abgedeckt ist. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit mangels Gewerbsmäßigkeit (siehe § 1 GewO 1994) nicht unter die GewO 1994 fällt (zB bei manchen Betriebskantinen), von älteren bzw. außerkraftgetretenen gewerberechtlichen Bestimmungen (zB Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) erfasst ist oder durch einen Unternehmer im Rahmen seiner gewerberechtlichen Nebenrechte (§ 32 GewO 1994) erfolgt (zB Lebensmittelhändler in seinem "Gastrobereich"), solange es sich um eine Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs. 1 GewO 1994 handelt. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (zB Verkauf von Semmeln, Kipferln, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackten Waren) fallen nicht unter die Begünstigung.

Nicht nur die Abgabe zum Verzehr im eigenen "Gastrobereich" fällt unter die Begünstigung. Auch Catering, also ein umfangreiches Dienstleistungspaket, das zB die Abgabe der Speisen und Getränke durch Köche oder Servicepersonal, die Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläsern, Tischen, Sesseln, etc. beinhaltet, ist mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar und stellt für Zwecke der Ermäßigung eine Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 dar. Selbiges gilt bei vergleichbarem Leistungsumfang auch bei "Roomservice" (zB in einem Hotel).

Darüber hinaus ist auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (Mitnahme) von warmen Speisen, angerichteten kalten Speisen (zB angemachte Salate) und offenen Getränken für Zwecke der Ermäßigung als eine Verabreichung von Speisen bzw. als ein Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs. 1 GewO 1994 zu sehen. Darunter fällt auch der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher. Nicht begünstigt sind hingegen die Zustellung und Abholung von nicht angerichteten kalten Speisen wie Imbissen und Zwischenmahlzeiten sowie handelsüblich verpackten Speisen und Getränken. Der Verkauf von Speisen und Getränken mit Automaten ist - unabhängig davon, wo diese aufgestellt sind - analog zu behandeln. Dies bedeutet, dass nur warme Speisen, angerichtete kalte Speisen (zB angemachte Salate) und offene Getränke aus Automaten dem Steuersatz iHv 5% unterliegen. § 28 Abs. 52 UStG 1994 geht § 28 Abs. 51 UStG 1994 vor.

28.2.1.1. Landwirtschaftliche Gastronomie

Rz 3543
Im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), die von § 22 UStG 1994 umfasst ist und dem Pauschalsteuersatz gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt, ist gemäß § 22 Abs. 2 UStG 1994 auch bei dem von § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 erfassten Ausschank von Getränken - wie bei Getränken, die unter § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 fallen, in den Anlagen zum UStG 1994 angeführt oder in § 28 Abs. 51 Z 1 UStG 1994 genannt sind - im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 keine zusätzliche Steuer zu entrichten (siehe Rz 2871 ff).

Bei einem Landwirt, der nicht unter § 22 UStG 1994 fällt, sondern den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln unterliegt, kann der ermäßigte Steuersatz iHv 5% - unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 - Rechtswirkungen entfalten.

28.2.2. Beherbergung

Rz 3544
Abweichend von § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c und d UStG 1994 kommt gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994 im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, der ermäßigte Steuersatz iHv 5% zur Anwendung. Sofern Gäste im Juni anreisen und erst im Juli abreisen, ist die Rechnung auf die Steuersätze aufzuteilen und es sind Übernachtungen bis zum 1.7.2020 mit 10% und ab dem 1.7.2020 mit 5% zu versteuern.

Der Leistungsumfang bzw. Regelungsinhalt der begünstigten Umsätze wurde von der Steuersatzsenkung nicht berührt (zu Beherbergungsleistungen siehe Rz 1218 ff, zu Camping Rz 1227 f).

§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994 ist in den Fällen des § 22 Abs. 1 iVm Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 2897) nicht anwendbar.

28.2.2.1. Vorsteuerabzug bei Reisekosten

Rz 3545
§ 10 Abs. 2 UStG 1994 ist für den Vorsteuerabzug bei Reisekosten gemäß § 13 Abs. 1 UStG 1994 auch für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 maßgeblich (zur Rechtslage vor dem 1.5.2016 und nach dem 31.10.2018 siehe Rz 2201). Die Vorsteuer aus pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern errechnet sich daher auch im Zeitraum der vorübergehenden Senkung des Umsatzsteuersatzes im Gastgewerbe- und Beherbergungsbereich auf 5% weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

28.2.3. Kultur

Rz 3546
Abweichend von § 10 UStG 1994 kommt für die von § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b (ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit. c (siehe Rz 1352 ff), Z 4 (siehe Rz 1386 ff) und Z 6 bis 8 (siehe Rz 1398 bis Rz 1433) UStG 1994 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe, für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021, der ermäßigte Steuersatz iHv 5% gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994 zur Anwendung. In diesen Bereichen gab es hinsichtlich des Umfanges der begünstigten Leistungen keine Änderungen. Waren die Umsätze bisher mit 13% zu versteuern, kommt gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994 befristet der ermäßigte Steuersatz iHv 5% zur Anwendung.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar und geht hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vor. Auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) kommen in den Genuss des Steuersatzes iHv 5%, wenn diese nicht steuerfrei sind.

28.2.3.1. Vom Künstler aufgenommene Fotografien

Rz 3547
Neben den bereits bisher begünstigen Umsätzen im Bereich der Kunst und Kultur (siehe Rz 3546) sind gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. c UStG 1994 im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 vom ermäßigten Steuersatz iHv 5% erfasst:

  • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie
  • Lieferungen (bzw. sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe; vgl. § 29 Abs. 8 UStG 1994 iVm Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ) solcher Fotografien, wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (siehe Rz 1354 sowie 3251 ff) ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

Unter diesen Voraussetzungen sind künstlerische Fotografien nicht nur in den von § 10 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 erfassten Fällen, sondern auch bspw. bei Weiterveräußerung durch andere Unternehmer (zB Galerie) mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5% gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. c UStG 1994 begünstigt.

28.2.4. Publikationen

Rz 3548
Abweichend von § 10 UStG 1994 kommt für Publikationen, die bisher von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33 UStG 1994 (siehe Rz 1166 ff) und § 10 Abs. 2 Z 9 UStG 1994 (siehe Rz 1339 ff) erfasst sind, für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 der ermäßigte Steuersatz iHv 5% gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b UStG 1994 zur Anwendung. Ausgenommen hievon sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften in physischer und elektronischer Form (siehe § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33 lit. b und § 10 Abs. 2 Z 9 iVm Anlage 1 Z 33 lit. b UStG 1994). Für diese kommt der ermäßigte Steuersatz lediglich im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Anwendung. Der Umfang der bereits bisher begünstigten Leistungen wurde von der Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% nicht berührt.

28.3. COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie damit eng zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994)

Rz 3549
Allgemeines

Unabhängig von § 6 und Art. 6 UStG 1994 sind im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2023 die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei. Bei diesen Umsätzen tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein. Die unter § 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994 fallenden Umsätze sind in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen.

Begünstigte Umsätze

Unter "eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen" sind Dienstleistungen zu verstehen, die spezifisch und wesentlich für die Tests bzw. die Impfung sind. Davon umfasst sind Maßnahmen zur Durchführung von Testungen oder Impfungen, wie etwa sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, der Sicherstellung einer nach einer Impfung auftretenden Notfallbehandlung vor Ort, der Kühlung, dem Transport und der Lagerung der Impfstoffe sowie mit der Testung oder der Impfung eng zusammenhängende organisatorische Dienstleistungen, wie zB die Erhebung des Impfstoffbedarfs, die Festlegung von Impfterminen, die Durchführung notwendiger Dokumentationen, die Einteilung der impfenden Ärzte oder die Aufbereitung von Test- oder Impfstraßen sowie die softwaremäßige Erstanbindung von Ärzten an den E-Impfpass (nicht jedoch die Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in Zusammenhang mit dieser Software). Befreit ist auch die Bereitstellung von Personal zur Ausführung begünstigter sonstiger Leistungen iSd § 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994.

Hingegen sind Catering-Leistungen für das Personal der Impfstraßen sowie die Reinigung von Räumlichkeiten, die zur Testung bzw. Impfung verwendet werden, keine eng mit der Impfung zusammenhängenden sonstige Leistungen. Nicht begünstigt sind weiters die Entwicklung von COVID-19-Diagnostika oder COVID-19-Impfungen, weil diese nicht mit der Durchführung der Testung bzw. Impfung eng in Zusammenhang stehen, sowie die Testung von Abwasser auf COVID-19.

Verzicht

Der Unternehmer kann auf die Anwendung von § 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994 verzichten. Der Verzicht kann einmalig ausgeübt werden und wirkt generell, dh. für alle unter diese Bestimmung fallenden Umsätze des Unternehmers in einem Veranlagungszeitraum. Der Verzicht kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerjahresbescheides ausgeübt bzw. widerrufen werden. Kein Verzicht auf die Steuerbefreiung liegt vor, wenn der Unternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag für die unter § 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994 fallenden Leistungen ausweist. Diesfalls wird der Betrag jedoch gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet (zur Berichtigung siehe Rz 1735).

Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung von § 28 Abs. 53 Z 3 UStG 1994, können diese Leistungen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 unecht steuerbefreit sein.

Randzahl 3550: derzeit frei.

Randzahlen 3551 bis 3560: derzeit frei.

Randzahlen 3561 bis 3570: derzeit frei.

29. Zeitlich begrenzte Fassung einiger Gesetzesvorschriften (§ 29 UStG 1994)

30. Umstellung langfristiger Verträge (§ 30 UStG 1994)

Stichworte