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27.5. Aufsichtsmaßnahmen

BMF2022-0.860.1245.12.2022

Rz 3516
Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen ein.

Soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, stehen auch dem Zollamt Österreich diese Befugnisse zu.

Zuständig für die Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind ab 1.1. 2021 das Zollamt Österreich und die Finanzämter.

Randzahlen 3517 bis 3523: derzeit frei.

27.6. Auskunftspflicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Rz 3524
Um eine effektive Überwachung der Einhaltung der Versandhandelsregelung zu ermöglichen, normiert § 27 Abs. 6 UStG 1994 eine Auskunftsverpflichtung für Postdienstleister iSd Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, gegenüber der Abgabenbehörde. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Abgabenbehörde und erfasst nur jene Daten, die sich aus den Unterlagen der Postdienstleister ergeben. Diese Daten dürfen ausschließlich von der Abgabenbehörde als Beweismittel gegenüber dem liefernden Unternehmer für seine Versandhandelsumsätze verwendet werden.

Randzahl 3525: derzeit frei.

27.7. Fiskalvertreter

27.7.1. Fiskalvertreterpflicht

Rz 3526
Ein Unternehmer, der

  • im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und
  • steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet),

hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt oder die Sonderregelung in Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nimmt.

Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen.

27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht

Rz 3527
Kein Fiskalvertreter ist gemäß UStG 1994 zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer

  • steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt;
  • steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff);
  • steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß

auf den Leistungsempfänger übergeht oder

  • eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und dort eine Fiskalvertreterpflicht besteht.

Darüber hinaus ist bei sonstigen Leistungen kein Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen, wenn der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Abfuhr der Steuer verpflichtet ist. Daher ist bei der entgeltlichen Duldung der Benutzung von Bundesstraßen, bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 sowie bei der Vermietung von Grundstücken in jedem Fall ein Fiskalvertreter zu bestellen.

Rz 3528
Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt. Darüber hinaus ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer eine entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen bzw. eine Vermietung von Grundstücken erbringt, weil die Abfuhrverpflichtung nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 nicht zur Anwendung kommt.

27.7.3. Besonderheiten bei Nutzung des EU-OSS

Rz 3529
Nimmt ein Drittlandsunternehmer die Sonderregelung für den EU-OSS in Anspruch, richten sich die Anforderungen an einen Fiskalvertreter nach den Regelungen des Mitgliedstaates der Identifizierung und nur subsidiär nach denen des Bestimmungslandes.

Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch und besteht in diesem Mitgliedstaat eine Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters, unterliegt der Unternehmer hinsichtlich der unter die Sonderregelung für den EU-OSS fallenden Lieferungen im Inland keiner Fiskalvertreterpflicht.

Beispiel 1:

Ein Drittlandsunternehmer registriert sich in einem anderen Mitgliedstaat zur Sonderregelung für den EU-OSS.

Der Unternehmer hat für seine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze nach Österreich einen Fiskalvertreter in Österreich zu bestellen. Besteht im Mitgliedstaat der Identifizierung jedoch eine Verpflichtung, einen Steuervertreter im Sinne des Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG zu bestellen, genügt es, wenn der Steuervertreter die entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllt.

Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Art. 25a UStG 1994 mit Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung besteht für Drittlandsunternehmer die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters unabhängig davon, ob Lieferungen im Inland ausgeführt werden.

Beispiel 2:

Ein Drittlandsunternehmer, der über keine Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet verfügt (und auch nicht nach § 27 Abs. 7 vorletzter Satz UStG 1994 von der Verpflichtung ausgenommen ist), ist in Österreich zur Sonderregelung für den EU-OSS gemäß Art. 25a UStG 1994 registriert.

Der Unternehmer hat für seine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze einen Fiskalvertreter zu bestellen, der die Anforderungen des § 27 Abs. 8 UStG 1994 erfüllt.

Randzahlen 3530 bis 3535: derzeit frei.

27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum Fiskalvertreter

Rz 3536
Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind, dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. enthalten muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine schriftliche Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann.

Randzahlen 3537 bis 3540: derzeit frei.

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