vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.9 Trusts und trustähnliche Vereinbarungen

Ein Trust im Sinne des § 1 Abs. 3 WiEReG ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust iSd WiEReG hat folgende Eigenschaften:

1.Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

2.die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

3.der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. Das Vorliegen eines Trusts gemäß der obigen Definition kann auch nicht durch individuelle Rechte und Befugnisse des Trustors oder des Trustees eingeschränkt werden.

Eine trustähnliche Vereinbarung ist eine andere Vereinbarung, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind. Treuhandschaften fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der trustähnlichen Vereinbarungen, da diese typischerweise aufgrund ihrer Struktur und Funktion nicht mit Trusts vergleichbar sind. Sollte jedoch eine Treuhandschaft aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung die Verwaltung eines Vermögens zugunsten einer vom Treugeber verschiedenen Person (Begünstigten) vorsehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine trustähnliche Vereinbarung gegeben ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz bei einem Trust den Trustee und bei einer trustähnlichen Vereinbarung die mit dem Trustee vergleichbare Person. Insbesondere trifft diese Personen auch die Verpflichtung zur Beurteilung, ob eine trustähnliche Vereinbarung vorliegt.

Handelt es sich beim Rechtsträger um einen Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, so hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte (zB gemäß § 5 Z 2 lit. a und lit. b FM-GwG; § 8b Abs. 1 Z 2 RAO; § 36b Abs. 1 Z 2 NO; § 87 Abs. 2 Z 10 WTBG 2017) zu übermitteln. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 WiEReG dar und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

Des Weiteren sind der Trustee eines Trusts gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 WiEReG und die mit einem Trustee vergleichbare Person einer trustähnlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 WiEReG verpflichtet, eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben, sofern diese Pflicht nicht gemäß § 3 Abs. 5 WiEReG entfällt. Für die ordnungsgemäße Meldung an das Register ist es erforderlich, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen.

Sollte der Trust nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden, führt dies in weiterer Folge zu einer Verletzung der Meldeverpflichtung, für welche gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG die oben genannten Strafandrohungen gelten.

Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Stammzahlenregisterbehörde (Link ). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu machen:

Die Eintragung kann direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde mit dem Antragsformular auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) im Servicebereich "Formulare" erfolgen. Das entsprechende Formular für den Neuantrag wird dort zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene können über die Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (www.bmdw.gv.at ) abgerufen werden.

Wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG sind die in der Definition des § 2 Z 2 WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen.

Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen schließt dies jedenfalls folgende Personen bzw. Personengruppen aufgrund ihrer Funktion ein:

Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten für die Meldung dieser Begünstigten bei Trusts dieselben Bestimmungen wie für jene bei Privatstiftungen.

Bei der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern eines Trusts oder einer trustähnlichen Vereinbarung sollte wie folgt vorgegangen werden:

Hervorzuheben ist, dass die genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person den Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung letztlich kontrolliert.

Sollte eine Funktion nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person wahrgenommen werden, so ist gemäß den Ausführungen in Abschnitt 2.7.6 (Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter). vorzugehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

Stichworte