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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

2.6. Weitere Aspekte der Ermittlung des Wirtschaftlichen Eigentums

2.6.1. Berechnung der Beteiligungsverhältnisse bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften sind die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen. Insbesondere sind die im Firmenbuch eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten nicht für die Ermittlung der Beteiligung eines Gesellschafters geeignet. Stattdessen sind die Kapitalanteile der Gesellschafter durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag zu ermitteln, da die Regelung im Gesellschaftsvertrag maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums ist. Wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 109 Abs. 1 UGB nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.

Wenn sich der Beitrag eines Gesellschafters auf die Leistung von Diensten beschränkt (Arbeitsgesellschafter), so hat dieser keinen Kapitalanteil und ist daher auch kein wirtschaftlicher Eigentümer.

Bei Kommanditgesellschaften können sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) als auch die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) wirtschaftliche Eigentümer sein, wenn diese einen Kapitalanteil halten, der mehr als 25% beträgt. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer bei einer Kommanditgesellschaft ermittelt werden, so sind allerdings nur die Komplementäre subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer, da nur diese vertretungsbefugt sind.

Bei einer GmbH & Co KG sind sowohl die KG als auch die GmbH meldepflichtige Rechtsträger, da beide Gesellschaften für sich betrachtet juristische Personen mit einer eigenen Firmenbuchnummer sind. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer der KG ist die GmbH immer dann relevant, wenn diese einen Kapitalanteil von mehr als 25% an der KG hält. Diesfalls ist zu prüfen, ob eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die GmbH ausübt. Ist die GmbH reiner Arbeitsgesellschafter und zur Vertretung der KG befugt, dann ist diese nur für die subsidiäre Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant. Diesfalls sind die Geschäftsführer der KG auch die Angehörigen der obersten Führungsebene der KG und somit deren subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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