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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

3.2 Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Mit § 4 WiEReG wird eine rechtliche Erleichterung für den meldepflichtigen Rechtsträger geschaffen, indem dessen rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer dazu verpflichtet werden, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Information über die wirtschaftlichen Eigentümer allein durch diese ist nicht ausreichend, da der Rechtsträger in die Lage versetzt werden muss, seine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zu erfüllen, die eine Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erfordern.

Für den Fall, dass rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer ihrer Verpflichtung gemäß § 4 WiEReG nicht vollständig nachkommen, ist zu unterscheiden, ob die konkret erforderlichen Dokumente und Informationen öffentlich verfügbar sind oder nicht.

Öffentlich verfügbare Dokumente und Informationen sind vom meldepflichtigen Rechtsträger auch ohne Mitwirkung der Eigentümer zu beschaffen.

Wird hingegen die Herausgabe von nicht öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen verweigert und ist es dem meldepflichtigen Rechtsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen, ist eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG in Betracht zu ziehen (siehe Abschnitt 2.10 Subsidiäre Feststellung).

Dies kann zB bei solchen Dokumenten und Informationen der Fall sein, welche ausschließlich von einem übergeordneten Rechtsträger bzw. direkt von den Eigentümern verwahrt werden und daher nicht auf alternativem Wege beschafft werden können oder wenn kein Nachweis über abweichende Stimmrechts- oder Kontrollverhältnisse eingeholt werden kann, weil beispielsweise bei übergeordneten ausländischen Rechtsträgern die relevante Beteiligungsstruktur nicht nachvollzogen werden kann und/oder die im Einzelfall erforderliche Bestätigung des übergeordneten bzw. obersten Rechtsträgers (vgl. hierzu die Aufzählung in Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern)) verweigert wird.

3.3 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch berufsmäßige Parteienvertreter

Rechtsträger können gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Zusätzlich können Rechtsträger berufsmäßige Parteienvertreter auch mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Ist dies der Fall, so ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a WiEReG bei der Meldung anzugeben. Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter hingegen nur unterstützend tätig geworden ist, so darf nicht angegeben werden, dass die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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