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3.2.4.5. Sonstige Bestimmungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

3.2.4.5.1. Unrichtige Selbstberechnung

Rz 86
Erweist sich die von einem Parteienvertreter durchgeführte Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 201 BAO die Gebühr mit Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid ist, da die Selbstberechnung rechtlich dem (den) Gebührenschuldner(n) zuzurechnen ist, an den (die) Gebührenschuldner und nicht an den Parteienvertreter zu richten.

Rz 87
Wird die Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so bleibt der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats.

3.2.4.5.2. Haftung des Parteienvertreters

Rz 88
Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr, nicht hingegen für die Richtigkeit der Selbstberechnung.

3.2.4.5.3. Entzug der Befugnis zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4c GebG

Rz 89
Die Befugnis zur Selbstberechnung kann vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid entzogen werden, wenn der zur Selbstberechnung Befugte die maßgeblichen Bestimmungen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verletzt hat. Die Aberkennung kann entweder für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen.

Rz 90
Wurde die Aberkennung unbefristet ausgesprochen, so kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Aberkennung ein Antrag auf Aufhebung des Aberkennungsbescheides gestellt werden; der Antragsteller muss aber glaubhaft machen, dass er in Zukunft seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.

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